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   AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13   

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https://dejure.org/2014,4047
AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13 (https://dejure.org/2014,4047)
AG Köln, Entscheidung vom 13.01.2014 - 142 C 201/13 (https://dejure.org/2014,4047)
AG Köln, Entscheidung vom 13. Januar 2014 - 142 C 201/13 (https://dejure.org/2014,4047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsrecht eines Kaufvertrags bzgl. eines im Fernabsatz erworbenen Nasenstents

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Widerrufsrecht bei Medizinprodukten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Medizinprodukte und das Widerrufsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkäufer eines Stents zur Behandlung von Schnarchen kann sich nicht auf Widerrufsausschlussgrund berufen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkäufer eines Stents zur Behandlung von Schnarchen kann sich nicht auf Widerrufsausschlussgrund berufen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 105/06

    Unlauterer Wettbewerb; Fernabsatzvertrag: Beschränkung des Widerrufs- und

    Auszug aus AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13
    Die Information kann abstrakt sein und sich auf die Vertriebspraktiken und Produktpalette des Unternehmers beschränken (MK-Wendehorst, BGB 6.Aufl., 2012, § 312 c Rn 40; vgl. auch OLG Hamburg, NJOZ 2007, 4812 für § 1Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO a.F., BGH, NJW 2010, 989).

    Dies trifft indes nach dem oben Gesagten selbst dann nicht zu, wenn man dem Grunde nach einen Ausschlussgrund nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 BGB - fehlende Eignung zur Rücksendung - annimmt; denn soweit der Kunde nur die Umverpackung öffnet, ohne den Stent selbst aus dem Folienschlauch zu nehmen, greifen die Verkehrsbeschränkungen des § 4 MPG nicht ein und kann dem Kunden das Widerrufsrecht nicht genommen werden (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 4812; OLG Köln NJOZ 2010, 2514).

  • OLG Köln, 27.04.2010 - 6 W 43/10

    Formularmäßiger Ausschluss des Widerrufsrechts beim Online-Kauf von

    Auszug aus AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13
    Berücksichtigt man erneut, dass § 312 d Abs. 4 Nr. 1 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, können hierunter nur Waren verstanden werden, bei denen eine in kurzer Zeit ablaufende Veränderung dazu führt, dass Einsatz der Waren nicht mehr zweckentsprechend möglich ist (OLG Köln NJOZ 2010, 2514; BeckOK - Räntsch, BGB § 312 d Rn 43 ff).

    Dies trifft indes nach dem oben Gesagten selbst dann nicht zu, wenn man dem Grunde nach einen Ausschlussgrund nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 BGB - fehlende Eignung zur Rücksendung - annimmt; denn soweit der Kunde nur die Umverpackung öffnet, ohne den Stent selbst aus dem Folienschlauch zu nehmen, greifen die Verkehrsbeschränkungen des § 4 MPG nicht ein und kann dem Kunden das Widerrufsrecht nicht genommen werden (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 4812; OLG Köln NJOZ 2010, 2514).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13
    Es besteht bei der Verletzung von vertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten die Vermutung, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn sich der Geschädigte entsprechend der Beratung und Aufklärung "richtig" verhalten hätte (BGH NJW 2012, 2427).
  • LG Halle, 08.01.2013 - 8 O 105/12

    Unlauterer Wettbewerb im Internet: Widerrufsausschluss bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13
    Eine solche rechtliche Unmöglichkeit unterfällt daher der Var.3 (Mand, NJW 2008, 3751 f; LG Halle Urteil vom 08.11.2012 - 8 O 105/12 - zitiert nach juris).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13
    Die Information kann abstrakt sein und sich auf die Vertriebspraktiken und Produktpalette des Unternehmers beschränken (MK-Wendehorst, BGB 6.Aufl., 2012, § 312 c Rn 40; vgl. auch OLG Hamburg, NJOZ 2007, 4812 für § 1Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO a.F., BGH, NJW 2010, 989).
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