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   AG Köln, 14.11.2012 - 72 IN 336/06   

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https://dejure.org/2012,41340
AG Köln, 14.11.2012 - 72 IN 336/06 (https://dejure.org/2012,41340)
AG Köln, Entscheidung vom 14.11.2012 - 72 IN 336/06 (https://dejure.org/2012,41340)
AG Köln, Entscheidung vom 14. November 2012 - 72 IN 336/06 (https://dejure.org/2012,41340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    RDG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 1, § 305 Abs. 4
    Keine Berechtigung eines Inkassounternehmens zur Vertretung eines Gläubigers im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Vertretung eines Versagungsantragstellers durch ein bevollmächtigtes Inkassounternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Inkassounternehmen

Papierfundstellen

  • NZI 2013, 149
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Kiel, 09.05.2006 - 13 T 22/06

    Insolvenzverfahren: Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung für einen

    Auszug aus AG Köln, 14.11.2012 - 72 IN 336/06
    Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren durch ein Inkassounternehmen in den übrigen Verfahrensabschnitten, insbesondere auch im Restschuldbefreiungsverfahren und bei Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung, nicht möglich ist (vgl. Uhlenbruck-Vallender, 13. Aufl. 2010, § 290 InsO Rn. 4; zur Rechtslage unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes LG Kiel, ZInsO 2007, 222, und Haarmeyer/Wutzke/Förster-Schmerbach, 2. Aufl. 2012, § 290 Rn. 9, offengelassen OLG Celle, NZI 2001, 599, 600).
  • OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01

    Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte; Versagungsgründe; Rubrum ;

    Auszug aus AG Köln, 14.11.2012 - 72 IN 336/06
    Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren durch ein Inkassounternehmen in den übrigen Verfahrensabschnitten, insbesondere auch im Restschuldbefreiungsverfahren und bei Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung, nicht möglich ist (vgl. Uhlenbruck-Vallender, 13. Aufl. 2010, § 290 InsO Rn. 4; zur Rechtslage unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes LG Kiel, ZInsO 2007, 222, und Haarmeyer/Wutzke/Förster-Schmerbach, 2. Aufl. 2012, § 290 Rn. 9, offengelassen OLG Celle, NZI 2001, 599, 600).
  • AG Göttingen, 15.07.2016 - 71 IK 111/10

    Befugnisse von Inkassodiensten im Insolvenzverfahren

    Inkassounternehmen sind nicht zur Stellung von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen befugt (AG Köln, Beschluss vom 14.11.2012 - 72 IN 336/06, NZI 2013, 149 = ZVI 2013, 166 ).

    Dies ist in der Rechtsprechung (AG Köln, Beschluss vom 14.11.2012 - 72 IN 336/06, NZI 2013, 149 = ZVI 2013, 166 ) anerkannt für die bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren wie im vorliegenden Fall.

  • AG Hannover, 10.07.2017 - 909 IK 1129/14

    Befugnis eines Inkassounternehmens zur Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines

    Dies ist in der Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass die Vertretungsbefugnis auf den vormaligen Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung beschränkt gewesen war (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2004, IX ZB 30/04, Rn. 6; AG Köln, Beschl. v. 14.11.2012, 72 IN 336/06, Rn. 4 f. - juris), also weder das Insolvenzeröffnungs- noch das Restschuldbefreiungsverfahren umfasst hat.
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