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   AG Köln, 18.11.2015 - 73 IN 360/15   

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https://dejure.org/2015,42066
AG Köln, 18.11.2015 - 73 IN 360/15 (https://dejure.org/2015,42066)
AG Köln, Entscheidung vom 18.11.2015 - 73 IN 360/15 (https://dejure.org/2015,42066)
AG Köln, Entscheidung vom 18. November 2015 - 73 IN 360/15 (https://dejure.org/2015,42066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Insolvenzantrag, Rücknahme, Erledigung, Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragung des Verfahrens bei Zurücknahme des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Eintritt der Rechtshängigkeit bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Insolvenzantrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Insolvenzantrags

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 130
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2015 - 73 IN 360/15
    Dazu gehören eine Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO und eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (BGH, Beschl. v. 06.07.2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, Rn. 6, 7).

    Auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da zum einen diese Vorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. dazu näher BGH, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., Rn. 9 ff.) und überdies diese Regelung im Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist.

  • BGH, 13.12.2006 - XII ZB 71/04

    Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2015 - 73 IN 360/15
    Da es sich bei der stattdessen erklärten Rücknahme des Insolvenzantrages um eine Prozesshandlung handelt und sich die Antragstellerin zudem ausdrücklich auf die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruft, ist auch eine dahingehende Auslegung ihrer Erklärung ausgeschlossen (s. auch BGH, Beschl. v. 13.12.2006, XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460).
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