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   AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17   

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https://dejure.org/2017,58436
AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17 (https://dejure.org/2017,58436)
AG Köln, Entscheidung vom 18.11.2017 - 72 IN 171/17 (https://dejure.org/2017,58436)
AG Köln, Entscheidung vom 18. November 2017 - 72 IN 171/17 (https://dejure.org/2017,58436)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässiger Druckantrag bei Erledigungserklärung nach erfolgter Vollzahlung trotz Möglichkeit des "Weiterlaufenlassens"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16

    Fürerledigterklärung eines Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers kommt hingegen insbesondere dann in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig abzeichnet (LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16 , Rn. 4, juris).

    Bereits unter der früheren Fassung von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO war die Abgabe einer Erledigungserklärung nach Befriedigung der antragsgegenständlichen Forderung jedenfalls dann ein hinreichendes Indiz für die Annahme eines unzulässigen Druckantrages, wenn mehrere Vorverfahren innerhalb des seinerzeit maßgeblichen Zweijahreszeitraumes vorgelegen hatten (LG Köln Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16 , Rn. 4, juris).

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03

    Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Zumindest im Insolvenzverfahren liegt der einzig wesentliche Unterschied zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung darin, dass die Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung ganz oder teilweise zu Lasten des Schuldners ermöglicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - IX ZB 258/03, juris; K.Schmidt/Grundlach, 19, Aufl. 2016, § 13 Rn. 37).
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Soweit vereinzelt vertreten wird, eine Erledigungserklärung, die der antragstellende Gläubiger nach Begleichung seiner Forderung abgebe, sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig (so LG Duisburg Beschl. v. 28.11.2008 - 7 T 231/08, juris, zur früheren Rechtslage; Webel ZInsO 2017, 2261 ff. zur aktuellen Rechtslage), kann dem nicht gefolgt werden: Dies stünde im Widerspruch zu dem kontradiktorischen Charakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2006 - IX ZB 204/04 Rn. 25 m.w.N., juris).
  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Der antragstellende Gläubiger kann seinen Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen (§ 13 Abs. 2 InsO) oder für erledigt erklären (BGH, Beschl. v. 25.9. 2008 - IX ZB 131/07, juris; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 188 ff., jeweils m.w.N.) ohne dass dafür bestimmte Gründe vorliegen oder überhaupt eine Begründung abgegeben werden müsste.
  • LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08

    Feststellung der Unwirksamkeit der Erledigungserklärung éines antragstellenden

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Soweit vereinzelt vertreten wird, eine Erledigungserklärung, die der antragstellende Gläubiger nach Begleichung seiner Forderung abgebe, sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig (so LG Duisburg Beschl. v. 28.11.2008 - 7 T 231/08, juris, zur früheren Rechtslage; Webel ZInsO 2017, 2261 ff. zur aktuellen Rechtslage), kann dem nicht gefolgt werden: Dies stünde im Widerspruch zu dem kontradiktorischen Charakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2006 - IX ZB 204/04 Rn. 25 m.w.N., juris).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Nur, wenn der Schuldner seinen Arbeitnehmern gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat, besteht in der Regel nicht mehr die konkrete Gefahr, dass durch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners neue Verbindlichkeiten gegenüber dem antragstellenden Sozialversicherungsträger oder Fiskus begründet werden, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7. 2012 - IX ZB 18/12, Rn. 8, juris).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Diese wirkt grundsätzlich fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX ZB 256/11, Rn. 12, juris).
  • AG Köln, 15.02.2017 - 72 IN 295/13

    Zahlung eines Kostenvorschusses für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch

    Auszug aus AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
    Dieses Risiko nimmt allerdings ohnehin jeder Gläubiger, der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt, auf sich (vgl. AG Köln, Beschl. v. 15.02.2017 - 72 IN 295/13, juris).
  • BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19

    Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom

    cc) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Ansicht (Webel, ZInsO 2017, 2261, 2262 f) ist die Erledigungserklärung eines Sozialversicherungsträgers nach Erfüllung der Antragsforderung kein im Lichte des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gesetzlich geregelter Fall einer rechtsmissbräuchlichen Erledigungserklärung (AG Köln, ZVI 2019, 97; Uhlenbruck/Wegener, aaO § 14 Rn. 135; Foerste/Helte, ZInsO 2017, 2722, 2723 f; Zipperer, ZVI 2018, 299, 300; Willmer/Berner, NZI 2019, 255, 258; Spiekermann, ZIP 2019, 749, 753; vgl. Pape, aaO § 13 Rn. 243; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 58.23; Laroche/Meier/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2013, 1456, 1457).

    War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig, ein Eröffnungsgrund mithin glaubhaft gemacht, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. AG Köln, ZVI 2019, 97; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 175; Waltenberger, ZInsO 2017, 2690, 2692; Spiekermann, aaO; vgl. auch LG Göttingen, ZVI 2005, 78 f; AG Göttingen, ZIP 2007, 295 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 13 Rn. 236).

    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gläubiger kein gemeinschaftliches Befriedigungsverfahren anstrebt, sondern nur die bevorzugte Befriedigung seiner eigenen Forderung (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 71), und den Antrag lediglich als Druckmittel hierfür einsetzt (LG Köln, ZVI 2017, 67; LG Ulm, ZVI 2019, 94 f; vgl. AG Göttingen, ZIP 2018, 992, 993; AG Köln, ZVI 2019, 97, 98; HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 14 Rn. 33 f; Foerste, ZInsO 2017, 1263, 1265; Zipperer, ZVI 2018, 299, 301; Brzoza, NJW 2019, 335, 336; Willmer/Berner, NZI 2019, 255, 256 f).

    Manche Gerichte und Teile des Schrifttums betrachten es als erhebliches und für sich schon hinreichendes Indiz, das den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag rechtfertige, wenn ein "Zwangsgläubiger", also das Finanzamt oder ein Sozialversicherungsträger, seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt, nachdem die Antragsforderung erfüllt worden ist, obwohl der Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist (so LG Köln, ZVI 2017, 67; ZIP 2018, 1610; LG Ulm, ZVI 2019, 94; LG Wuppertal, ZIP 2020, 1528; AG Hamburg, ZIP 2012, 1044; AG Köln, ZVI 2019, 97; 2019, 462; HmbKomm-InsO/Linker, 7. Aufl., § 14 Rn. 74; Frind, NZI 2017, 417, 420).

  • LG Köln, 05.03.2018 - 1 T 5/18

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens gegenüber dem Gläubiger

    wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.11.2017 (72 IN 171/17) zurückgewiesen.
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