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   AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10   

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AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10 (https://dejure.org/2012,7198)
AG Köln, Entscheidung vom 19.01.2012 - 74 IN 108/10 (https://dejure.org/2012,7198)
AG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 74 IN 108/10 (https://dejure.org/2012,7198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 4 InsO, § 16 ZPO
    Insolvenzantrag eines Gläubigers: Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem Wohnsitz des Schuldners im Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast des Schuldners hinsichtlich des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) i.R.d. Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4; ZPO § 16
    Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI)

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldner muss beweisen, dass er bei Insolvenz-Antragstellung aus Deutschland fortgezogen war

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 379
  • NZI 2012, 505
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 192/04

    Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Maßgeblich für die Prüfung ist hierbei der Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht (EuGH, Urt. v. 17.01.2006, Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04, NZI 2006, 364, Rn. 10), mithin der 09.03.2010.

    Denn in derartigen Fällen, in denen der Vortrag des Schuldners nicht zu widerlegen ist (wie dies im vorliegenden Verfahren nach Einschätzung des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 17.11.2010 und vom 17.02.2011 der Fall ist), dieser jedoch durch die Ermittlungen des Gerichts auch nicht bestätigt werden kann, würde es dem Schuldner ermöglicht, seine Gläubiger - entgegen dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel der Verbesserung und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren - zu zwingen, immer dort gegen ihn vorgehen zu müssen, wo er sich gerade für kürzere Zeit niederlässt oder behauptet, sich niedergelassen zu haben (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04, NZI 2006, 364, Rn. 16).

    Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt.v. 17.01.2006, Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04, NZI 2006, 364, Rn. 10; Uhlenbruck-Lüer, InsO, Art. 3 EuInsVO, Rn. 37 m.w.N.).

  • BGH, 15.01.1992 - XII ARZ 32/91

    Feststellung des zuständigen Gerichts für ein Prozesskostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Zum Nachweis der Wohnsitzlosigkeit genügt es, dass ein Wohnsitz des Schuldners trotz ernstlich angestellter Ermittlungen nicht bekannt ist (BGH, Beschl. v. 15.01.1992, XII ARZ 32/91, NJW-RR 1992, 578).

    Auch wenn die Vorschrift grundsätzlich nur den Fall regelt, dass jemand überhaupt keinen Wohnsitz hat, so bleibt § 16 ZPO bei feststehender Wohnsitzaufgabe und trotz entsprechender Nachforschungen fehlender Feststellungen dahingehend, dass der Schuldner einen neuen Wohnsitz begründet hat, solange anwendbar, bis klargestellt ist, dass ein neuer Wohnsitz begründet wurde (BGH, Beschl. v. 15.01.1992, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.06.1999, 2 AR 27/99, NJW-RR 2000, 929; Thomas/Putzo, ZPO, § 16, Rn. 1).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 217/09

    Grenzübergreifende Insolvenz: Zulässigkeitsprüfung für einen Gläubigerantrag auf

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    b) Danach richtet sich die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts mangels Anwendbarkeit der EuInsVO nach den nationalen Normen, da die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 3 EuInsVO nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22.04.2010, IX ZB 217/09, rech. bei juris, Rn. 9; vgl. auch die Entscheidung des High Court of Justice v. 15.07.2002, Geveran Trading Co Ltd v Skjevsland, [2003] B.C.C. 209, 391, wonach das Gericht bei einem Schuldner mit norwegischer Staatsbürgerschaft, der drei Jahre in England lebte und außerdem in Spanien und in der Schweiz wohnhaft war, den COMI weder in Spanien noch in der Schweiz annahm und als Konsequenz daraus nicht die EuInsVO, sondern eine Regelung für innerstaatliche Zuständigkeit (sec 265 Insolvency Act 1986) anwandte und gestützt auf den letzten Wohnsitz des Schuldners in England die eigene Zuständigkeit bejahte).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nicht mitwirkt (BGH, Beschl. v. 22.03.2007, IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440, 441, Rn. 11 ff.; BGH, Beschl. v. 22.04.2010, IX ZB 217/09, rech. bei juris, Rn. 5).

  • AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07

    Mitteilungspflicht des Gläubigers über bestehende Sicherungsrechte am Vermögen

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Bei nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Personen ist der Interessenmittelpunkt - insbesondere aufgrund der schwierigen Wohnsitzbestimmung (vgl. HK-Undritz, Insolvenzrecht, Art. 3 EuInsVO, Rn. 19; vgl. auch AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07, NZI 2009, 133) - in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der zugleich den Lebensmittelpunkt und das Zentrum der Aktivitäten des Schuldners darstellt.

    Das Gericht hat sich hierbei an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen (AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07, NZI 2009, 133, Rn. 5; Uhlenbruck-Pape, InsO, § 3, Rn. 3 m.w.N.).

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Maßgeblich für die Prüfung ist hierbei der Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht (EuGH, Urt. v. 17.01.2006, Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04, NZI 2006, 364, Rn. 10), mithin der 09.03.2010.

    Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt.v. 17.01.2006, Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04, NZI 2006, 364, Rn. 10; Uhlenbruck-Lüer, InsO, Art. 3 EuInsVO, Rn. 37 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 164/06

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    aa) Eine Begründung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen - welcher nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2007, IX ZB 164/06, NZI 2007, 344, Rn. 14) - in Belgien durch eine möglicherweise gegebene freiberufliche Tätigkeit des Schuldners war nicht festzustellen.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nicht mitwirkt (BGH, Beschl. v. 22.03.2007, IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440, 441, Rn. 11 ff.; BGH, Beschl. v. 22.04.2010, IX ZB 217/09, rech. bei juris, Rn. 5).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 118/07

    Hohlfasermembranspinnanlage

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Denn bei dem gerichtlichen Gutachterbeschluss handelt es sich lediglich um eine die Eröffnungsentscheidung vorbereitende Ermittlungsmaßnahme (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 118/07, MDR 2009, 645; OLG Köln, Beschl. v. 01.12.2000, 2 W 231/00, NZI 2001, 598, Rn. 9 f., 11), die den Schuldner nicht in seinen Grundrechten verletzt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.01.2005, 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, die einen bleibenden rechtlichen Nachteil des Betroffenen zur Folge haben).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 113/08

    Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Insolvenzgerichts hinsichtlich

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Dabei muss sich der zuständige Insolvenzrichter insoweit eine persönliche Überzeugung verschaffen, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (BGH, Beschl. v. 22.10.2009, IX ZB 113/08, rech. bei juris, Rn. 2).
  • OLG Hamm, 27.10.2005 - 27 U 167/03

    Abgesonderte Verhandlung und Entscheidung zur Zulässigkeit der Klage gem. § 280

    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Ist bei einer natürlichen Person das Gericht nach Durchführung der aufgrund der Amtsermittlungspflichten erforderlichen Nachforschungen zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs nicht abschließend festzustellen ist, hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts - entsprechend der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.10.2005 (27 U 167/03, OLGR Hamm 2006, 206), wonach der Beklagte eines Zivilprozesses, der wegen eines ausländischen Wohnsitzes die Zulässigkeit der Klage rügt, für den Wohnsitz im Ausland darlegungs- und beweispflichtig ist - der Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren die Darlegungs- und letztlich auch die Beweislast für seine Behauptung zu tragen, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung von einem anderen Mitgliedstaat aus freiberuflich tätig gewesen zu sein bzw. seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet zu haben.
  • AG Köln, 01.12.2005 - 71 IN 564/05
    Auszug aus AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
    Zwar setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts bei einem zulässigen Eröffnungsantrag und damit dann ein, wenn der Antragsteller einen Eröffnungsgrund in hinreichend substantiierter Form dargelegt sowie alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Umstände angegeben und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren überschritten hat (BGH, Beschl. v. 12.12.2002, IX ZB 426/02, ZInsO 2003, 217, Rn. 9; AG Köln, Beschl. v. 01.12.2005, 71 IN 564/05, NZI 2006, 57, Rn. 4).
  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

  • OLG Köln, 23.04.2001 - 2 W 82/01

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über einen

  • OLG Zweibrücken, 22.06.1999 - 2 AR 27/99
  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 231/00
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvR 1899/04

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch pauschal gehaltenen

  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

  • BGH, 02.03.2017 - IX ZB 70/16

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Dabei ist die Intensität beruflicher und familiärer Bindungen von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90, NJW 1993, 2047, 2048; AG Köln NZI 2012, 379, 380; MünchKomm-InsO/Thole, aaO; Gruber/Schulz in A/G/R, aaO; HmbKomm-InsO/Undritz, aaO; Gottwald/Kolmann/Keller, aaO).
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