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   AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17   

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https://dejure.org/2017,43775
AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17 (https://dejure.org/2017,43775)
AG Köln, Entscheidung vom 20.10.2017 - 75 IN 309/17 (https://dejure.org/2017,43775)
AG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 75 IN 309/17 (https://dejure.org/2017,43775)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende, Billigkeit, Druckantrag, Kostenaufhebung, Kostenentscheidung, Zahlung, Erfüllung, Rechtsschutzinteresse, Wegfall, Zahlungsunfähigkeit, Zweitschuldnerhaftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung durch Zahlung hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit; Aufhebung der Kosten des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erledigungserklärung trotz Möglichkeit des sog. "Weiterlaufenlassens" als Indiz für Druckantrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erledigungserklärung trotz Möglichkeit des sog. Weiterlaufenlassens als Indiz für Druckantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren bei Erledigungserklärung

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 500
  • NZI 2018, 68
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16

    Fürerledigterklärung eines Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem

    Auszug aus AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
    Erklären Sie den Antrag trotz der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ohne Angabe von Gründen bzw. allein aufgrund einer Zahlung des/der Schuldners/-in für erledigt, kann dies dazu führen, dass Sie im Rahmen einer nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung an den Verfahrenskosten beteiligt werden oder Ihnen bei Vorverfahren die Kosten ganz aufzuerlegen sind, vgl. LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16 zur früheren Rechtslage.".
  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 76/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei

    Auszug aus AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
    Die Antragstellerin hat ihre Forderung und eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 11.06.2015 -IX ZB 76/13, ZInsO 2015, 1566; Beschl. v. 05.02.2004 -IX ZB 29/03, NZI 2004, 587) zunächst ausreichend glaubhaft gemacht.
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    Auszug aus AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
    Eine einmal nach außen getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (exemplarisch BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX 256/11, NZI 2013, 594).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
    (BGH Beschl. v. 12.07.2012 -IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565).
  • AG Hamburg, 27.09.2011 - 67c IN 74/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers

    Auszug aus AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
    Für ihn besteht kein Rechtsschutzinteresse (AG Hamburg, Beschl. v. 27.09.2011 - 67c IN 74/11; NZI 2011, 859; Linker, in: Hamburger Kommentar, § 14 Rz. 52).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 29/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines

    Auszug aus AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
    Die Antragstellerin hat ihre Forderung und eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 11.06.2015 -IX ZB 76/13, ZInsO 2015, 1566; Beschl. v. 05.02.2004 -IX ZB 29/03, NZI 2004, 587) zunächst ausreichend glaubhaft gemacht.
  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger,

    Erklärt danach ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag ausschließlich wegen des Ausgleichs seiner Forderung für erledigt, so spricht bereits dies dafür, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eigentlicher Zweck der Antragstellung gewesen ist, da der Gläubiger eine Verfahrenseröffnung unverändert weiter verfolgen könnte (LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018, 1 T 5/18; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16; LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018, 2 T 21/18; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018, 73 IN 237/17; AG Köln, Beschl. v. 16.11.2017, 72 IN 208/17; AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017, 75 IN 309/17).
  • AG Göttingen, 09.01.2018 - 74 IN 210/17

    Zu den Möglichkeiten eines antragstellenden Gläubigers nach Begleichung der

    Eine Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung liefert kein zwingendes Indiz für einen unzulässigen Druckantrag mit der Folge, dass im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 4 InsO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben sind (ebenso AG Leipzig, Beschl. v. 5.9.2017 - 403 IN 1109/17, ZInsO 2017, 2704 = NZI 2017, 846 mit Anm. Schädlich; a. A. AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702 ).

    Allerdings hat das AG Köln im Beschluss vom 20.10.2017 - 75 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702 ) entschieden, dass eine Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen lasse, dass sich um einen unzulässigen Druckantrag handelte mit der Folge, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben seien Die Entscheidung greift damit eine bereits nach Inkrafttreten der InsO vertretene Auffassung auf, wonach es sich bei Insolvenzanträgen insbesondere von Sozialversicherungsträgern bei Erledigungserklärung nach Begleichung der den Antrag zugrunde liegenden Forderung um unzulässige Druckanträge handeln soll mit der Folge der Kostentragungspflicht des Antragstellers.

  • AG Mönchengladbach, 29.01.2018 - 45 IN 66/17

    Wegfall des rechtlichen Interesses der Gläubigerin an der Eröffnung des

    Die Reichweite der Vorschrift erschöpft sich aber auch genau darin; insbesondere müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich auch das rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung weiterhin vorliegen (allg. M.: BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12, Rz. 7, 8 des nach juris zitierten Beschlusses zur alten Gesetzesfassung.; AG Köln Beschluss vom 20.10.2017 - 75 IN 309/17, Rz. 15 des nach juris zitierten Beschlusses zur neuen Gesetzesfassung).
  • AG Hannover, 28.12.2018 - 908 IN 538/18

    Erledigung nach Erfüllung der Antragsforderung

    Entgegen einer in der Rechtsprechung vorwiegend vertretenen Ansicht (LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 85 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689) handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Druckantrag, wenn die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit gebraucht macht, dass Verfahren trotz Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung fortzusetzen.
  • AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17

    Auferlegung der Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache

    Deshalb lässt eine Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung seines Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren, weshalb in diesem Fall im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden können (AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17).
  • AG Köln, 02.02.2018 - 73 IN 210/17

    Auferlegung der Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

    Deshalb lässt eine Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung seines Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren, weshalb in diesem Fall im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden können (AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17).
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