Rechtsprechung
   AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11816
AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19 (https://dejure.org/2020,11816)
AG Köln, Entscheidung vom 21.04.2020 - 210 C 119/19 (https://dejure.org/2020,11816)
AG Köln, Entscheidung vom 21. April 2020 - 210 C 119/19 (https://dejure.org/2020,11816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,11816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer muss ins Heim: Nichtehelicher Lebenspartner muss räumen!

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Räumung bei Umzug ins Heim

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer muss ins Heim: Nichtehelicher Lebenspartner muss räumen! (IMR 2020, 515)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06

    Rechtstellung des verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19
    Zum einen ergibt sich ein solches Besitzrecht nicht aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vgl. BGH, NJW 2008, 2333.

    Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall, NJW 2008, 2333 ff., vor, denn dort war dem Auszug der Klägerin bereits eine Kündigung vorausgegangen; im vorliegenden Fall ist eine umgekehrte Reihenfolge gegeben.

    Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff. Denn Gemeinschaften dieser Art ist die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden, vgl. BGH, NJW 2008, 443.

    Diese Grundsätze können indes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemeinschaft kein gemeinsames Wirtschaften einschließt, wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf erbracht werden, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff. So liegt es im vorliegenden Fall.

    Bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen besteht der Wertersatz i.d.R. in Höhe des objektiven Mietwerts, vgl. BGH, NJW-RR 98, 803; Palandt, BGB, 77. Aufl., § 987 Rn. 4. Der BGH hält auch die Ansetzung der ortsüblichen Vergleichsmiete für möglich, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff.

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 57/05

    Umfang der Nutzungsentschädigung des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache mitten

    Auszug aus AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19
    Die Dauer des Anspruchs ist begrenzt bis zur Räumung, wobei die Berechnung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 546 a BGB ggf. taggenau vorzunehmen ist, vgl. BGH, NZM 2006, 52.
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

    Auszug aus AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19
    Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff. Denn Gemeinschaften dieser Art ist die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden, vgl. BGH, NJW 2008, 443.
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

    Auszug aus AG Köln, 21.04.2020 - 210 C 119/19
    Bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen besteht der Wertersatz i.d.R. in Höhe des objektiven Mietwerts, vgl. BGH, NJW-RR 98, 803; Palandt, BGB, 77. Aufl., § 987 Rn. 4. Der BGH hält auch die Ansetzung der ortsüblichen Vergleichsmiete für möglich, vgl. BGH, NJW 2008, 2333 ff.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht