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AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Fluggastrechteverordnung, außergewöhnlicher Umstand, Fehler Bundespolizei, Fehler Gepäckbehandlung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Bundespolizei verursacht Flugverspätung - Lässt die Polizei Gepäck wieder ausladen, ist dafür nicht die Airline verantwortlich
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 311
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20
Danach darf die nationale Auslegung einer Vorschrift die praktische Wirksamkeit von Unionsrecht nicht behindern (vgl. EuGH, NJW 1978, 1741 (1741); Potacs, EuR 2009, 465 (466ff.)). - EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen …
Auszug aus AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ist als Ausnahmevorschrift zu Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, NJW 2015, 3427, Rn. 35). - EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand" …
Auszug aus AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20
Dabei ist zu beachten, dass sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand eines vorangegangenen Fluges berufen kann, wenn es den Flug selbst durchgeführt hat und ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Umstandes und der Verspätung des späteren Fluges besteht (vgl. EuGH, NJW-RR 2020, 871 Rn. 55). - EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …
Auszug aus AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20
Ein außergewöhnlicher Umstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein Vorkommnis, das seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftunternehmens ist und von ihm nicht zu beherrschen ist (vgl. etwa EuGH, NJW 2018, 1592, Rn. 32).