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   AG Köln, 23.11.2020 - 130 C 346/20   

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AG Köln, 23.11.2020 - 130 C 346/20 (https://dejure.org/2020,39913)
AG Köln, Entscheidung vom 23.11.2020 - 130 C 346/20 (https://dejure.org/2020,39913)
AG Köln, Entscheidung vom 23. November 2020 - 130 C 346/20 (https://dejure.org/2020,39913)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus AG Köln, 23.11.2020 - 130 C 346/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Dienstleistung eine Vermögensmehrung zu sehen, sei es allein durch die Ersparnis von Aufwendungen bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil v. 7.1. 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609).
  • AG Köln, 18.06.2021 - 161 C 518/20
    Mit der Ausgestaltung als Kann-Vorschrift sollte jedoch nur die kommunale Regelungskompetenz durch das zuständige Jugendamt gegenüber den Erziehungsberechtigten hervorgehoben werden (Drs. 14/4410, S. 59), nicht aber eine Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen ausgedrückt werden (vgl. AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 - 130 C 346/20).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch nicht erst mit dieser Neuregelung eine private Belastung der Eltern mit Zusatzbeiträgen durch den Gesetzgeber verboten worden (so auch AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 - 130 C 346/20).

    Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt (AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 - 130 C 346/20).

    Lediglich die Pflicht, für besondere Angebote, zusätzliche Entgelte zu zahlen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen (so auch AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 - 130 C 346/20 und AG Köln, Urt. v. 08.06.2021 - 116 C 379/20).

    Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Kostenaufteilung des KiBiz NRW über die Hintertür der Bereicherung ausgehebelt werden (vgl. AG Köln, Urt. v. 23.11.2020 - 130 C 346/20).

  • AG Köln, 08.06.2021 - 116 C 379/20
    Die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die gegen diese Annahme sprechen könnten (vgl. so auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Dienstleistung eine Vermögensmehrung zu sehen, sei es allein durch die Ersparnis von Aufwendungen bei der Beklagten (so bereits auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 07.01.1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609).

    Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise, sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20).

    Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20; Palandt/Grüneberg, BGB § 307 Rn. 4).

    Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt (siehe auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20).

  • AG Köln, 31.08.2021 - 150 C 352/20
    Nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bestehenden Rechtslage war es freien Trägern von Kindertageseinrichtungen nicht verboten, über ein Entgelt für Mahlzeiten hinausgehende Zusatzbeiträge von den Eltern zu verlangen (ebenso AG Köln v. 22.07.2021, 162 C 253/20 (nicht veröffentlicht); aA AG Köln v. 23.11.2020, 130 C 346/20, Rn. 18 sowie im Anschluss daran LG Köln v. 26.05.2021, 26 O 538/20, Rn. 16; AG Köln v. 08.06.2021, 116 C 379/20, Rn. 23; v. 18.06.2021, 161 C 518/20, Rn. 30- zitiert jeweils nach juris).

    Wie sich aus der weiteren Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz i.d.F. v. 17.06.2014 ergibt, ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass der neue Satz 3 nicht etwa nur ein ohnehin schon bestehendes Verbot von Zuzahlungen an Tagespflegepersonen klarstellen sollte (so aber offenbar AG Köln v. 23.11.2020, 130 C 346/20, Rn. 20, juris).

    (2) Dass in § 23 Abs. 4 KiBiz i.d.F. v. 17.06.2014 nur die Möglichkeit erwähnt ist, dass Träger von Kindertageseinrichtungen ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen können, führt nicht zu dem e contrario-Schluss, dass andere Zusatzentgelte ausgeschlossen sind (aA AG Köln v. 23.11.2020, 130 C 346/20, Rn. 21, juris).

    Eine solche Ansicht des späteren Gesetzgebers kann jedoch nicht zur Auslegung des früheren Gesetzes von 2014 herangezogen werden (so aber AG Köln v. 23.11.2020, 130 C 346/20, Rn. 20; wie hier AG Köln v. 22.07.2021, 162 C 253/20 (nicht veröffentlicht)).

    Zwar mag vor dem Hintergrund der durch das KiBiz angestrebten Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit (vgl. LT-Drucksache 16/5293, S. 1) die Erhebung zusätzlicher Beiträge durch den Träger, die im Gegensatz zu den vom Jugendamt erhobenen Beiträgen (vgl. dazu § 23 Abs. 5 KiBiz i.d.F. v. 17.06.2014) nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientiert sind, als kontraproduktiv erscheinen (vgl. ausführlich AG Köln v. 23.11.2020, 130 C 346/20, Rn. 25).

  • AG Köln, 11.06.2021 - 135 C 6/21
    Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob eine Unwirksamkeit (auch) aus §§ 305, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt (vgl. hierzu AG Köln, Urt. v. 23.11.2020, 130 C 346/20).

    Würde man erbrachte Zusatzleistungen im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruchs wiederum in Abzug bringen, würde das Beitragserhebungsverbot für bereits erbrachte Leistungen ausgehebelt (vgl. auch AG Köln, Urt. v. 23.11.2020, 130 C 346/20 Rn. 28 - juris).

  • AG Köln, 22.07.2021 - 162 C 253/20
    Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 KiBiz NRW a.F. enthält kein ausdrückliches Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen von Trägern der freien Jugendhilfe und Eltern (so auch LG Köln, Urteil vom 09. Juni 2021 - 26 O 81/21, Rn. 14; AG Köln, Urteil vom 23. November 2020 - 130 C 346/20, Rn. 19; AG Köln, Urteil vom 08. Juni 2021 - 116 C 379/20, Rn. 26 - jeweils zitiert nach juris).

    Soweit teilweise argumentiert wird, dass durch die Norm keine "Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen" ausgedrückt werden sollte (so AG Köln, Urteil vom 23. November 2020 - 130 C 346/20), spricht dies nicht für ein Zuzahlungsverbot.

  • LG Köln, 26.05.2021 - 26 O 538/20
    Die Kammer schließt sich bei seiner Bewertung der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.11.2020 (130 C 346/20) an.
  • LG Köln, 09.06.2021 - 26 O 81/21
    Die Kammer schließt sich bei seiner Bewertung der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.11.2020 (130 C 346/20) an.
  • AG Köln, 21.07.2021 - 118 C 588/20
    Das Gericht schließt sich bei seiner Bewertung der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.11.2020 (130 C 346/20) sowie der des Landgerichts Köln (Urteil vom 14.04.2021, 26 O 538/20) an.
  • AG Köln, 16.06.2021 - 118 C 587/20
    Das Gericht schließt sich bei seiner Bewertung der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.11.2020 (130 C 346/20) sowie der des Landgerichts Köln (Urteil vom 14.04.2021, 26 O 538/20) an.
  • AG Bonn, 04.08.2022 - 111 C 90/22
    Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise, sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften (vgl. AG Köln, Az. 130 C 346/20).
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