Rechtsprechung
AG Köln, 25.06.2018 - 581 Ds 160/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an eine Firma auf der Grundlage chinesischer Rezepte als unerlaubte Abgabe von Arzneimitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 83 (Kurzinformation)
Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Keine Arzneimittelabgabe aufgrund ausländischer Rezepte
Wird zitiert von ... (3)
- AG Köln, 09.11.2018 - 581 Ls 255/18
Gewerbsmäßige Veräußerung von Dopingmitteln durch Vergabe ohne ärztliche Atteste …
Von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2018 (581 Ds 160/18) wird zur besseren Einwirkung auf die Angeklagte abgesehen.Nachdem sie am 15.06.2018 wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,- Euro rechtskräftig verurteilt worden war (Verfahren 581 Ds 160/18) ordnete die Stadt N. unter dem 13.08.2018 die Schließung der Apotheke und das Ruhen der Approbation an, wobei jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
- VG Köln, 20.09.2018 - 7 L 1896/18 Die Annahme eines fortbestehenden Gefährdungsrisikos stützt sich weiter auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2018 (581 Ds 160/18), mit dem die Antragstellerin wegen unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln in 39 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist.
- VG Köln, 20.09.2018 - 7 L 1895/18 Die Antragstellerin ist durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2018 - 581 Ds 160/18 116 Js 3/18 - wegen der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 39 Fällen und damit wegen eines Verstoßes gegen §§ 96 Abs. 1 Nr. 13, 48 Abs. 1 Nr. 1 AMG zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu 65,- Euro verurteilt worden.