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   AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16   

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https://dejure.org/2017,39655
AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16 (https://dejure.org/2017,39655)
AG Köln, Entscheidung vom 27.01.2017 - 220 C 332/16 (https://dejure.org/2017,39655)
AG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 220 C 332/16 (https://dejure.org/2017,39655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Baumfällkosten als umlagefähige Betriebskosten benachteiligen den Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für Baumfällarbeiten sind keine umlagefähigen Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Baumfällarbeiten gehören nicht zu den Betriebskosten!

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kosten für reine Baumfällarbeiten sind keine umlagefähigen Betriebskosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar - Baumfällkosten keine Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG München II, 12.02.2008 - 12 S 3615/07

    Wohnraummiete: Baumfällkosten als umlegbare Betriebskosten

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Daran bestehen angesichts der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen bei den Fällkosten erhebliche Zweifel (LG München II, Urteil vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -, in juris Rn. 11).

    Die selten anfallenden Fällkosten wurden in diesem Zuge jedoch gerade nicht genannt; eine weitere Klarstellung wurde für nicht erforderlich befunden (Bundesrat, Drucksache 568/03, 15.08.2003, S. 32; LG München II, Urteil vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -, in juris Rn. 12).

  • AG Hamburg-Blankenese, 14.01.2015 - 531 C 227/13

    Baumfällkosten sind keine Betriebskosten!

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Denn das Entstehen solcher Kosten ist für den Mieter regelmäßig überraschend und nicht kalkulierbar (AG Hamburg Blankenese, Urteil vom 14.01.2015 - 531 C 227/13 -, in juris Rn. 60).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15

    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, gehört zu den Mindestangaben die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe - und soweit erforderlich - die Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels und die Berechnung des Anteils des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 93/15).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 04.12.2013 - 715 C 283/13

    BetrKV - Umlagefähigkeit Kosten für Fällen bruchgefährdeter Bäume

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Mit der Einstufung der Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen als umlagefähige Betriebskosten wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängig werden und die Erneuerung der Bepflanzung zu den üblichen gärtnerischen Pflegemaßnamen gehört (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.12.2013 - 715 C 283/13 -, in juris Rn. 16).
  • LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 56/09

    Umlagefähigkeit von Baumfällkosten, verbrauchsabhängigen Kosten während eines

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Zusammen mit der unstreitigen Tatsache, dass mit einer etwa 18-monatigen Verzögerung lediglich drei von ursprünglich dreizehn Bäumen neugepflanzt wurden, liegt eine Neustrukturierung bzw. wesentliche Umgestaltung der Gartenanlage nahe und damit eine Qualifizierung als Instandhaltungsmaßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 17.03.2010 - 2 S 56/09; AG Köln, Urteil vom 27.9.2000 - 207 C 213/00).
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09

    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Ob eine Betriebskostenabrechnung die formellen Voraussetzungen erfüllt, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09).
  • BGH, 29.09.2008 - VIII ZR 124/08

    Umlage der Kosten für das Fällen eines Baumes

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Bewusst offengelassen wurde die Frage vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29.09.2008 - VIII ZR 124/08).
  • AG Köln, 27.09.2000 - 207 C 213/00

    Hausbesichtigung am Samstag

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Zusammen mit der unstreitigen Tatsache, dass mit einer etwa 18-monatigen Verzögerung lediglich drei von ursprünglich dreizehn Bäumen neugepflanzt wurden, liegt eine Neustrukturierung bzw. wesentliche Umgestaltung der Gartenanlage nahe und damit eine Qualifizierung als Instandhaltungsmaßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 17.03.2010 - 2 S 56/09; AG Köln, Urteil vom 27.9.2000 - 207 C 213/00).
  • AG München, 14.01.2009 - 423 C 587/09

    Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Streitwert eines Antrags auf künftige

    Auszug aus AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16
    Vielmehr werden gerade Baumfällarbeiten zur Gefahrenabwehr von einigen Gerichten nicht als Teil der regelmäßigen Gartenpflege angesehen und die Umlagefähigkeit aus diesem Grund verneint (vgl. etwa AG Neustadt a.d. Weinstraße, ZMR 2009, 456), was überzeugend ist, da der Vermieter hierdurch der ihm obliegenden Verkehrsicherungspflicht gerecht wird.
  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 107/20

    Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums als

    Teilweise werden Baumfällkosten generell als nicht umlagefähig angesehen, wobei zur Begründung einerseits darauf abgestellt wird, es handele sich nicht um "laufende Kosten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. April 2018 - 63 S 217/17, juris Rn. 32; AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 106 C 110/09, juris Rn. 22; LG Krefeld, Urteil vom 17. März 2010 - 2 S 56/09, juris Rn. 32 ff.; AG Potsdam, WuM 2012, 203; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2015, 135, 136; AG Leipzig, WuM 2020, 643; vgl. auch Bausch, NZM 2006, 366), andererseits (auch) darauf, dass der Vermieter mit der Fällung eines - wie hier - morschen und nicht mehr standfesten Baums lediglich eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht erfülle oder einen Mangel der Mietsache beseitige (vgl. AG Köln, WuM 2017, 592 f.; AG Neustadt an der Weinstraße, ZMR 2009, 456; LG Berlin, GE 1988, 355; vgl. auch AG Hamburg, WuM 1989, 641).
  • AG Leipzig, 14.04.2020 - 168 C 7340/19

    Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung?

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fällen von Bäumen keine laufend anfallenden Maßnahmen sind (vgl. AG Köln, Urteil vom 27.1.2017 - 220 C 332/16 -), die Kosten mithin auch nicht laufend entstehen (Bausch, NZM 2006, 366 [367]).
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