Rechtsprechung
AG Köln, 28.08.2014 - 209 C 209/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen schuldhaften Verzug des Mieters bei Zahlung der Miete nach der im Mietvertrag vereinbarten Frist bis zum dritten Werktags des laufenden Monats; Grundsätze zur Auslegung der Fristenregelung durch das Gericht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 28.08.2014 - 209 C 209/14
- LG Köln, 17.09.2015 - 1 S 282/14
- BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag …
Auszug aus AG Köln, 28.08.2014 - 209 C 209/14
Die Miete ist gem. § 556 I BGB bei Beginn, spätestens zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, wobei der Samstag kein Werktag ist (BGH vom 13.07.2012, VIII ZR 129/09). - BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04
Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in …
Auszug aus AG Köln, 28.08.2014 - 209 C 209/14
Unangemessen ist die Benachteiligung dabei im Grundsatz, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307, Rn. 12, BGH NJW 2005, 1774).
- LG Köln, 17.09.2015 - 1 S 282/14
Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen Kündigung des Mietvertrages aufgrund …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2014 - Az. 209 C 209/14 - wird zurückgewiesen.Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.08.2014 - 209 C 209/14 - abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteils des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2014 - Az. 209 C 209/14 - aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, 1. die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses X-Straße, 50999 Köln, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC in geräumtem Zustand an sie herauszugeben, 2. an sie 571, 77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.