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   AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18   

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AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18 (https://dejure.org/2019,14505)
AG Köln, Entscheidung vom 30.01.2019 - 74 IN 238/18 (https://dejure.org/2019,14505)
AG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 74 IN 238/18 (https://dejure.org/2019,14505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger, Rechtsschutzbedürfnis, unzulässiger Druckantrag, Kostenübernahmeerklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässiger Druckantrag eines Zwangsgläubigers; Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen fälliger Gesamtsozialversicherungsbeiträge

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Indizieller Druckantrag bei Erledigungserklärung trotz Möglichkeit des Weiterlaufenlassens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung bei einem unzulässigen Druckantrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 617
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16

    Fürerledigterklärung eines Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Zwar hat die Antragstellerin durch Vorlage der Beitragsnachweise von Juni 2017 bis Oktober 2018 ihre Forderung und zugleich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht (§§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO; 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV), so dass zunächst von einem zulässigen Insolvenzeröffnungsantrag auszugehen war, jedoch sprechen die später hinzugetretenen Umstände dafür, dass der Eröffnungsantrag der Gläubigerin wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig gewesen sein dürfte: Stellt sich heraus, dass der Gläubiger mit seinem Eröffnungsantrag das Ziel verfolgt hat, Druck auf den Schuldner auszuüben, um so seine Forderungen durchzusetzen, kommt aufgrund der daraus folgenden Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers in Betracht (LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16).

    Erklärt danach ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag ausschließlich wegen des Ausgleichs seiner Forderung für erledigt, so spricht bereits dies dafür, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eigentlicher Zweck der Antragstellung gewesen ist, da der Gläubiger eine Verfahrenseröffnung unverändert weiter verfolgen könnte (LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018, 1 T 5/18; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16; LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018, 2 T 21/18; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018, 73 IN 237/17; AG Köln, Beschl. v. 16.11.2017, 72 IN 208/17; AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017, 75 IN 309/17).

    Liegen wie hier übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, die gemäß §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 2 ZPO auch bei Schweigen des Schuldners anzunehmen sind, ist die mögliche Unzulässigkeit des Insolvenzantrags auch im Rahmen der infolge der Erledigungserklärung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers in Betracht kommt, wenn sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Zurückweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig abzeichnet (LG Köln v. 24.08.2016, 13 T 87/16).

    Ein erhebliches Indiz, welches auf einen unzulässigen Druckantrag hinweist, ist die Erledigungserklärung eines Gläubigers, dessen Rechtsschutzinteresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schon dadurch entfällt, dass seine Forderung nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt wird (LG Köln v. 24.08.2016, a.a.O.; v. 05.03.2018, 1 T 5/18).

    Wenn nunmehr ein Sozialversicherungsträger, der nach der Annahme des Gesetzgebers "ein gravierendes Interesse daran (hat), ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen" (BT-Drucks., 17/3030, S. 42), trotz fortbestehenden Rechtsschutzinteresses an einem Insolvenzverfahren allein wegen der Zahlung seiner Forderung die Erledigung des Verfahrens erklärt, obwohl die Erfüllung der Forderung nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO kein erledigendes Ereignis darstellt und somit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen, stellt dies ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines Druckantrags dar, der in der Rückschau insolvenzzweckwidrigen Zielen - nämlich der Befriedigung der eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens - diente, statt das Verfahrensziel der Insolvenzeröffnung zugunsten sämtlicher Insolvenzgläubiger weiterzuverfolgen (LG Köln v. 24.08.2016, 13 T 87/16).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Zutreffend hat zwar die Antragstellerin ausgeführt, dass sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit zunächst glaubhaft gemacht hatte, indem sie über die mindestens sechsmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Indizien vorgetragen hatte, die nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erlauben (vgl. BGH v. 20.11.2001, IX ZR 48/01; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11), weshalb das erkennende Gericht den Antrag als zulässig zugelassen, den Schuldner gemäß § 14 Abs. 2 InsO angehört und erste Auskünfte beim Vollstreckungsportal, Gerichtsvollzieher, Gewerbeamt und Grundbuch eingeholt hatte.

    Insbesondere kann ein zunächst als zulässig eingestufter Insolvenzantrag noch nachfolgend als unzulässig bewertet werden, wenn etwa der Schuldner das zulässigkeitsbegründende Vorbringen des Gläubigers durch geeigneten Vortrag nachträglich in Frage stellt (BGH v. 13.06.2006, a.a.O.) oder sich erst im Laufe des Eröffnungsverfahrens herausstellt, dass es sich bei dem Insolvenzantrag des Gläubigers um einen unzulässigen Druckantrag handelt, der das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Insolvenzverfahrens nachträglich entfallen lässt (vgl. HK-Sternal, InsO, 9. Aufl., § 14 Rn. 34, insbes. auch zu Einzelfällen rechtsmissbräuchlicher Zwecke m.w.N.).

    Schließlich kann dem auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findenden Grundsatz (BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05) Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH v. 25.10.2001, a.a.O.; v. 08.12.2005, a.a.O.; v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; v. 13.06.2006, a.a.O.; v. 20.12.2007, IX ZR 93/06; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Denn die einmal zutage getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH, Beschl. v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).

    Zutreffend hat zwar die Antragstellerin ausgeführt, dass sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit zunächst glaubhaft gemacht hatte, indem sie über die mindestens sechsmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Indizien vorgetragen hatte, die nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erlauben (vgl. BGH v. 20.11.2001, IX ZR 48/01; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11), weshalb das erkennende Gericht den Antrag als zulässig zugelassen, den Schuldner gemäß § 14 Abs. 2 InsO angehört und erste Auskünfte beim Vollstreckungsportal, Gerichtsvollzieher, Gewerbeamt und Grundbuch eingeholt hatte.

    Schließlich kann dem auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findenden Grundsatz (BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05) Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH v. 25.10.2001, a.a.O.; v. 08.12.2005, a.a.O.; v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; v. 13.06.2006, a.a.O.; v. 20.12.2007, IX ZR 93/06; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Ist ein Schuldner gewerblich tätig, kann dies überdies dafür sprechen, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden sind (BT-Drucks. 18/7054, S. 16; BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 25.10.2001, IX ZR 17/01; v. 27.05.2003, IX ZR 169/02; v. 18.12.2008, IX ZR 79/07; v. 06.12.2012, IX ZR 3/12).

    Schließlich kann dem auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findenden Grundsatz (BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05) Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH v. 25.10.2001, a.a.O.; v. 08.12.2005, a.a.O.; v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; v. 13.06.2006, a.a.O.; v. 20.12.2007, IX ZR 93/06; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).

  • BGH, 11.07.1961 - VI ZR 208/60
    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Diese Einschränkungen für die Anwendung der ZPO zeigen, dass deren Bestimmungen auf das Insolvenzverfahren nur übertragen werden können, wenn und soweit dies mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens zu vereinbaren ist (BGH, Beschl. v. 11.07.1961, VI ZR 208/60).

    Da sich Gläubiger und Schuldner hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung gegeben sind, ähnlich wie in einem Zivilprozess als Parteien gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt, dass der Gläubiger, der mit seinem Antrag unterliegt, die Kosten trägt (BGH v. 11.07.1961, VI ZR 208/60).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Nur, wenn der Schuldner seinen Arbeitnehmern gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat, besteht nicht mehr die konkrete Gefahr, dass durch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners neue Verbindlichkeiten gegenüber dem antragstellenden Sozialversicherungsträger oder Fiskus begründet werden, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (BGH, Beschl. v. 12.07.2012, IX ZB 18/12).

    Hinzu kommt, dass sich das fortdauernde Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bereits daraus ergab, dass der Schuldner offensichtlich weiter Arbeitnehmer beschäftigte und die Gläubigerin es als Sozialversicherungsträgerin nicht verhindern konnte, weitere Forderungen gegen den Schuldner zu erwerben (vgl. BGH v. 12.07.2007, IX ZB 18/12; v. 18.12.2014, a.a.O.).

  • LG Köln, 05.03.2018 - 1 T 5/18

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens gegenüber dem Gläubiger

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Erklärt danach ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag ausschließlich wegen des Ausgleichs seiner Forderung für erledigt, so spricht bereits dies dafür, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eigentlicher Zweck der Antragstellung gewesen ist, da der Gläubiger eine Verfahrenseröffnung unverändert weiter verfolgen könnte (LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018, 1 T 5/18; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16; LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018, 2 T 21/18; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018, 73 IN 237/17; AG Köln, Beschl. v. 16.11.2017, 72 IN 208/17; AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017, 75 IN 309/17).

    Ein erhebliches Indiz, welches auf einen unzulässigen Druckantrag hinweist, ist die Erledigungserklärung eines Gläubigers, dessen Rechtsschutzinteresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schon dadurch entfällt, dass seine Forderung nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt wird (LG Köln v. 24.08.2016, a.a.O.; v. 05.03.2018, 1 T 5/18).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Ist ein Schuldner gewerblich tätig, kann dies überdies dafür sprechen, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden sind (BT-Drucks. 18/7054, S. 16; BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 25.10.2001, IX ZR 17/01; v. 27.05.2003, IX ZR 169/02; v. 18.12.2008, IX ZR 79/07; v. 06.12.2012, IX ZR 3/12).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Schließlich kann dem auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findenden Grundsatz (BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05) Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH v. 25.10.2001, a.a.O.; v. 08.12.2005, a.a.O.; v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; v. 13.06.2006, a.a.O.; v. 20.12.2007, IX ZR 93/06; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
    Schließlich kann dem auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findenden Grundsatz (BGH v. 18.12.2014, a.a.O.; v. 13.06.2006, IX ZB 238/05) Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH v. 25.10.2001, a.a.O.; v. 08.12.2005, a.a.O.; v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; v. 13.06.2006, a.a.O.; v. 20.12.2007, IX ZR 93/06; v. 11.04.2013, IX ZB 256/11).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 79/07

    Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht

  • AG Hamburg, 27.09.2011 - 67c IN 74/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11

    Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines

  • OLG Köln, 21.02.1969 - 1 W 17/69
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

  • AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17

    Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende,

  • AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17

    Auferlegung der Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache

  • LG Ulm, 15.10.2018 - 2 T 21/18

    Auferlegung der Kosten eines erledigten Insolvenzeröffnungsverfahrens i.R.e.

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