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   AG Köln, 31.03.1999 - 73 IN 20/99   

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AG Köln, 31.03.1999 - 73 IN 20/99 (https://dejure.org/1999,6608)
AG Köln, Entscheidung vom 31.03.1999 - 73 IN 20/99 (https://dejure.org/1999,6608)
AG Köln, Entscheidung vom 31. März 1999 - 73 IN 20/99 (https://dejure.org/1999,6608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZI 1999, 241
  • NZI 2001, 67
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00

    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren;

    Die vorgenannten Zitatstellen, bei denen die Auffassung überwiegt, dass es auf die Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (so jetzt auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 53/99 und 1 W 56/99; ebenso AG Köln, DZWIR 2000, 80; Bork, ZIP 1999, 301, 303; Vallender, ZIP 1999, 125, 129; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 4) beschäftigen sich aber nur mit der Frage, welchem Verfahren der Schuldner zuzuordnen ist, wenn er eine vorhergehende gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung endgültig aufgegeben hat.

    Soweit unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages (so etwa AG Köln, NZI 1999, 241; AG Frankfurt, InVo 1999, 313; Vallender, ZIP 1999, 125, 129; Kögel, DZWIR 1999, 235, 240; Hess, InsO, § 304 Rn. 12; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 4) oder erst der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag (in diesem Sinne Bork, ZIP 1999, 301, 304; Fuchs, ZInsO 1999, 185, 188; Kohte, in: Kohte/Ahrens/Grote, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiungsverfahren, § 304 Rn. 17) maßgeblich sind, kann diese Frage hier dahingestellt bleiben.

  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Sie entspricht vielmehr einer in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, daß auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. hierzu allgemein: OLG Celle, ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229; OLG Frankfurt, NZI 2000, 219 = ZInsO 2000, 296; OLG Schleswig, NZI 2000, 164 = ZInsO 2000, 155; LG Dessau, ZIP 2000, 1502; LG Frankfurt, ZIP 2000, 1067 = ZInsO 2000, 290; AG Frankfurt, InVo 1999, 313; AG Köln, NZI 1999, 241 = DZWIR 2000, 80; AG Mönchengladbach, ZInsO 1999, 724 LS).

    Zwar handelt es sich beim Regel- und beim Verbraucherinsolvenzverfahren um zwei unterschiedlich strukturierte und sich gegenseitig ausschließende Verfahrensarten (z.B. LG Halle, ZInsO 2000, 227; AG Köln, NZI 1999, 241 [242]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O. § 304 Rdnr. 2c; FK-Kothe, 2. Auflage 1999, § 304 Rdnr. 26).

  • OLG Köln, 11.09.2000 - 2 W 244/99

    Rechtsmittel bei Streit über die Behandlung des Verfahrens als Regel- oder

    Nach einer dritten Ansicht ist der Antrag in einem solchen Fall - nach Anhörung des Schuldners - als unzulässig zurückzuweisen, sofern nicht der Schuldner seinen Antrag durch Wahl der zutreffenden Verfahrensart umstellt (vgl. OLG Schleswig, NZI 2000, 164; AG Köln, NZI 1999, 241 [242]; Vallender/Fuchs/Rey, NZI 1999, 218 [219]; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, Stand: Februar 2000; § 304, Rdn. 2 d).
  • LG Göttingen, 30.01.2002 - 10 T 7/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Überführung des

    Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht an den Antrag des Schuldners, der ausdrücklich die Eröffnung, der für ihn nicht einschlägigen Verfahrensart enthält, gebunden (vgl. OLG Köln NZI 2000, 216; AG Köln NZI 1999, 241, 242; Landfermann in HK-lnsO 2. Aufl., § 304 Rn. 6).
  • LG Göttingen, 15.12.2006 - 10 T 130/06

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Bestimmung der Verfahrensart in einem

    gebunden (vergleiche OLG Köln, NZI 2000, 216; AG Köln NZI 1999, 241, 242).
  • OLG Rostock, 13.02.2001 - 1 W 16/00

    Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers eines

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  • LG Halle, 07.03.2000 - 14 T 82/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Abgrenzung des

    Dass es sich beim Regel- und beim Verbraucherinsolvenzverfahren um zwei sich gegenseitig ausschließende Verfahrensarten handelt (vgl. AG Köln, Beschl. v. 31.3. 1999 - 73 IN 20/99 , NZI 1999, 241 = ZInsO 1999, 422 = DZWiR 2000, 80; Kübler/Prütting-Wenzel, Rn. 2 c zu § 304 InsO ; Frankfurter Kommentar-Kothe, Rn. 26 zu § 304 InsO ), erzwingt (entgegen AG Köln, a.a.O.) keineswegs eine Entscheidung des Antragstellers, seinen Antrag auf nur eine der beiden Verfahrensarten zu richten.
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