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   AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16 (2)   

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https://dejure.org/2017,3033
AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16 (2) (https://dejure.org/2017,3033)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 02.02.2017 - 4 C 1350/16 (2) (https://dejure.org/2017,3033)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 4 C 1350/16 (2) (https://dejure.org/2017,3033)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kurztrip nach Mallorca "gecancelt" - Wird ein Flug wegen eines Fluglotsenstreiks annulliert, erhalten die Passagiere keine Entschädigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entschädigungszahlung bei Flugannullierung aufgrund durch Eurocontrol veranlasster Flugstreichung wegen Fluglotsenstreiks - Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 826
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16
    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 17 zum Fall der Ankündigung eines Pilotenstreiks; BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, Rn. 13 zum überlasteten Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels).

    Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 19 u. 20).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (vgl. EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11).

  • AG Geldern, 07.10.2016 - 17 C 55/16

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbständige Buchung eines

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16
    (5) Schließlich ist auch zu beachten, dass es gerade Sinn und Zweck eines Streiks der Fluglotsen ist, für möglichst schwerwiegende, nicht aufzufangende Störungen und Verzögerungen im Flugablauf zu sorgen, um hierdurch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Forderungen der Streikenden zu lenken (vgl. hierzu auch AG Geldern, Urteil vom 20.09.2016, Az.: 17 C 55/16).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16
    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 17 zum Fall der Ankündigung eines Pilotenstreiks; BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, Rn. 13 zum überlasteten Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 02.02.2017 - 4 C 1350/16
    Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, meint bereits nach seinem Wortlaut Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 104/13, Rn. 10 bei Juris).
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