Rechtsprechung
AG Königs Wusterhausen, 23.01.2015 - 4 C 1082/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- verkehrslexikon.de
Höhe ersatzfähiger Kraftfahrzeugsachverständigenkosten und Bagatellschadensgrenze
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Sachverständigenkosten als Herstellungsaufwand eines Unfallgeschädigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- vogel.de (Kurzinformation)
"Herstellungsaufwand" ist zu begleichen -Bagatellschadengrenze bei 600 Euro
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 23.01.2015 - 4 C 1082/14
Es muss bei der Prüfung, ob der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten wird, Rücksicht auf die spezuielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).Bei Beauftragung eines KfZ Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl.BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 08.05.2014 - 4 U 61/13
Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Schätzung des für eine Fahrzeugreparatur …
Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 23.01.2015 - 4 C 1082/14
Es muss bei der Prüfung, ob der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten wird, Rücksicht auf die spezuielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).Bei Beauftragung eines KfZ Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl.BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).