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   AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15   

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AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15 (https://dejure.org/2015,30395)
AG Königswinter, Entscheidung vom 24.06.2015 - 3 C 35/15 (https://dejure.org/2015,30395)
AG Königswinter, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 3 C 35/15 (https://dejure.org/2015,30395)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Minderungsbegehren bezüglich Pauschalreise ins Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Minderungsbegehren bezüglich Pauschalreise ins Ausland

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bremen, 11.12.2007 - 4 C 413/06
    Auszug aus AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15
    Demgemäß steht der Anwendung der Art. 17, 18 EuGVVO im vorliegenden Fall der Umstand entgegen, dass beide Parteien einen Wohnsitz im Inland haben (vgl. so zur Vorgängervorschrift AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06) und ein grenzüberschreitender Bezug nicht auf andere, erhebliche Weise begründbar ist.

    Zweck der Art. 15, 16 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 war der Schutz des jeweiligen Verbrauchers, sich einer ihm unbekannten Rechtsordnung mit einer für ihn gegebenenfalls unbekannten Sprache unterwerfen zu müssen, nicht jedoch die Regelung des deutschen Zivilverfahrensrechtes bei reinen Binnenrechtsstreitigkeiten, denen jeder gemeinschaftsrechtliche Bezug fehlt, außer Kraft zu setzen (AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Heiderhoff, IPRax 2006, 612; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 35. Aufl., Art. 16 EuGVVO Rn 4; OGH Wien IPRax 2006, 607).

    Dies erscheint für das erkennende Gericht jedenfalls ohne ausdrückliche und unzweifelhafte Normierung ausgeschlossen zu sein (so bereits AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.).

    Die bloße Internationalität einer Pauschalreise bzw. ein im Ausland liegendes Reiseziel schaffen keinen relevanten Auslandsbezug (AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.).

    Der Umstand, dass der Erfüllungsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und außerhalb des Herkunftslandes der Vertragsparteien liegt, stellt sich als bloße Folge der vertraglichen Vereinbarungen dar (AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Führich a.a O.).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Auslandsbezug nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten einbezogen sind (EuGH, Urteil vom 14.11.2013, C-478/12).

    Erforderlich ist aber zumindest ein normativer Auslandsbezug (Sonnenberger, in: MüKo IPR/EGBGB Art. 3 Rn 8; Koch, RRa 2013, S. 173 ff.; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.; so etwa bei EuGH, Urteil vom 14.11.2013, C-478/12).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15
    Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO ist ein grenzüberschreitender Bezug des zu entscheidenden Rechtsstreits (vgl. EuGH Urt. v. 19.12.2013, C-9/12; EuGH, Urteil vom 17.11.2011, C-327/10).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15
    Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO ist ein grenzüberschreitender Bezug des zu entscheidenden Rechtsstreits (vgl. EuGH Urt. v. 19.12.2013, C-9/12; EuGH, Urteil vom 17.11.2011, C-327/10).
  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    Insbesondere ist bislang durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt, ob der (ausschließliche) Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO für Streitigkeiten eröffnet ist, die aus Verträgen über Pauschalreisen resultieren, wenn sowohl der Wohnsitz des Verbrauchers und Reisenden als auch der Sitz seines Vertragspartners, des Reiseveranstalters, im Forumstaat belegen sind und lediglich die Vertragsdurchführung aufgrund der Lage des Reiseziels (hier: in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) teilweise im Ausland erfolgt (vgl. LG Mainz, Vorlagebeschl. v. 10. Juni 2020, 3 O 105/18, juris - zur Frage, ob der Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO in einem solchen unechten Inlandsfall eröffnet ist; ablehnend etwa: AG Königswinter, Urt. v. 24. Juni 2015, 3 C 35/15, RRa 2016, 8 [juris Rn. 16 ff.] m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Vorbemerkung zu Art. 17-19 EuGVVO Rn. 2 [mit Einschränkung]; befürwortend: Staudinger in Rauscher, EuZPR / EuIPR, 5. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Art. 17-19 Brüssel-Ia-VO Rn. 6 ff.; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 10; Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 5; Staudinger in Staudinger, BGB, Vorbemerkungen zu §§ 651a - 651m Rn. 101 ff.; Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Internationales Zivilverfahrensrecht Rn. 63 f.; Staudinger/Schöder, NJW 2021, 901; Papadopoulos, jurisPR-IWR 7/2020 Anm. 2: ausreichende Auslandsberührung allein aufgrund des supranational belegenen Urlaubsorts; Staudinger, jM 2020, 141 [145]; Staudinger, jurisPR-IWR 5/2019 Anm. 1; Staudinger/Bauer, NJW 2016, 913 [914 f. unter I. 1. b) "Unechter Inlandsfall"]; Staudinger, jM 2015, 46 [49 ff.]; Staudinger, RRA 2014, 10; Koch, RRa 2013, 173).
  • LG Mainz, 10.06.2020 - 3 O 105/18

    Reisevertrag / Haushaltsführungsschaden / Zuständigkeit

    Hieraus folge, dass die Verordnung grundsätzlich nicht in nationale Gerichtsstandsregelungen eingreifen wolle, sofern durch diese ein angemessener Rechtsschutz in demjenigen Staat, dem die Partei angehört, sichergestellt sei (so auch das AG Königswinter, Urt. v. 24.6.2015 - 3 C 35/15, RRa 2016, 8).

    Nach der wohl herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.4.2015 - 3 O 2749/15; AG Königswinter, Urt. v. 24.6.2015 - 3 C 35/15, RRa 2016, 8) setzt die Anwendung der EuGVVO einen grenzüberschreitenden Bezug in dem Sinne voraus, dass Verbraucher und Vertragspartner in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässig sein müssen.

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