Rechtsprechung
AG Kaiserslautern, 13.10.2016 - 1 UR II 1126/16 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.02.2017 - VGH B 26/16
Beratungshilfe
Soweit die Beschwerdeführerin die Beschlüsse des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16 ("Akteneinsicht"), dem Aktenzeichen 1 UR II 1194/16 ("Schlüsseldienst") und dem Aktenzeichen 1 UR II 1133/16 ("Vermieterin") anficht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat.a) Dies gilt zunächst für den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16 (Beratungshilfe für "Anträge Akteneinsicht" und "Erbschaftsangelegenheit").
Dieses Anschreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2016, welches ihre Anliegen konkretisierte, befindet sich allerdings nicht in der einschlägigen Akte mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16, sondern in der Akte 1 UR II 1133/16 betreffend das Beratungshilfeersuchen "Mietsachen", wo es zusammengeheftet ist mit einem Schreiben der Beschwerdeführerin gleichen Datums, welches ihren Antrag in Mietsachen betrifft.
Mit Beschluss vom 26. September 2016 - 1 UR II 1126/16 - wies der Rechtspfleger beim Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurück und führte zur Begründung aus, die Angelegenheit, für die Beratungshilfe gewünscht werde, sei trotz Aufforderung vom 15. September 2016 nicht genau bezeichnet worden, weshalb das Gericht nicht in der Lage gewesen sei, die nach § 1 BerHG erforderlichen Voraussetzungen festzustellen.