Rechtsprechung
AG Kaiserslautern, 13.10.2016 - 1 UR II 1133/16 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.02.2017 - VGH B 26/16
Beratungshilfe
Soweit die Beschwerdeführerin die Beschlüsse des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16 ("Akteneinsicht"), dem Aktenzeichen 1 UR II 1194/16 ("Schlüsseldienst") und dem Aktenzeichen 1 UR II 1133/16 ("Vermieterin") anficht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat.Dieses Anschreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2016, welches ihre Anliegen konkretisierte, befindet sich allerdings nicht in der einschlägigen Akte mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16, sondern in der Akte 1 UR II 1133/16 betreffend das Beratungshilfeersuchen "Mietsachen", wo es zusammengeheftet ist mit einem Schreiben der Beschwerdeführerin gleichen Datums, welches ihren Antrag in Mietsachen betrifft.
c) Der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1133/16 (Beratungshilfeersuchen "Mietsachen") genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Wahrung rechtlichen Gehörs .
Die Richterin am Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 (1 UR II 1133/16) zurück, nahm zur Begründung.