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   AG Kamenz, 20.08.2014 - 6 F 422/14   

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https://dejure.org/2014,110335
AG Kamenz, 20.08.2014 - 6 F 422/14 (https://dejure.org/2014,110335)
AG Kamenz, Entscheidung vom 20.08.2014 - 6 F 422/14 (https://dejure.org/2014,110335)
AG Kamenz, Entscheidung vom 20. August 2014 - 6 F 422/14 (https://dejure.org/2014,110335)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2014 - 61-IV-14
    Mit ihrer am 22. August 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 20. August 2014 (6 F 422/14 e.A.), mit dem ihnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen und eine Pflegschaft angeordnet wurde.

    Mit Beschluss vom 20. August 2014 entzog das Amtsgericht Kamenz (6 F 422/14 e.A.) den gemeinsam sorgeberechtigten Beschwerdeführern bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Recht der Aufenthaltsbestimmung, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach § 27 ff SGB VIII sowie das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für ihr Kind.

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 74-IV-14
    Mit ihrer am 9. September 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 20. August 2014 (6 F 422/14 e.A.), mit dem den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen wurde, und beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Mit Verfügung vom 9. September 2014 wurden die Beschwerdeführer um Klarstellung gebeten, ob der Antrag auf eine Vorverlegung des Termins im Hauptsacheverfahren (6 F 398/14) oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Anordnungsverfahren (6 F 422/14) gerichtet sei.

  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 27-IV-15
    Mit Beschlüssen vom 20. August und 13. Oktober 2014 (6 F 422/14 eA) wurde den Beschwerdeführern im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die elterliche Sorge teilweise entzogen und insoweit Pflegschaft angeordnet.
  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 43-IV-15
    Da der Beschwerdeführer seit August 2013 keine Schule mehr besucht hatte, wurde den Eltern wegen angenommener Kindeswohlgefährdung durch einstweilige Anordnung vom 20. August und 13. Oktober 2014 (Amtsgericht Kamenz, Familiengericht - 6 F 422/14 e.A.) die elterliche Sorge zunächst weitergehend und sodann vom Oberlandesgericht Dresden im Beschwerderechtszug (Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 22 UF1330/14) beschränkt auf die Fragen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihres Sohnes entzogen und insoweit eine Ergänzungspflegerin bestellt.
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