Rechtsprechung
AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 808 ZPO
Bei Pfändung eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher (hier: Kfz) kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht anweisen, an welcher Stelle des gepfändeten Gegenstandes das Pfandsiegel anzubringen ist. Erklärt sich der Gläubiger ausdrücklich damit einverstanden, ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- www.bremer-inkasso.de
Kfz-Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, Anbringen der Siegelmarke an nicht von außen sichtbarer Stelle, Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners, Haftung des Gerichtsvollziehers für Wertverlust
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 16.04.2013 - 32 M 724/13
Belassen eines gepfändeten Fahrzeugs im Besitz des Schuldners
Auszug aus AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16
Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr, vgl. AG Brake, Beschl v 11.07.2007, Az. 6 M 964/07; AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 16.04.2013 - 32 M 724/13 -, Rn. 8, juris, AG Pirna, Beschl. v. 06.05.2013 - 1 M 663/13. - AG Brake, 11.07.2007 - 6 M 964/07
Auszug aus AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16
Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr, vgl. AG Brake, Beschl v 11.07.2007, Az. 6 M 964/07; AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 16.04.2013 - 32 M 724/13 -, Rn. 8, juris, AG Pirna, Beschl. v. 06.05.2013 - 1 M 663/13. - AG Pirna, 06.05.2013 - 1 M 663/13
Ablehnung einer Pfändung durch Gerichtsvollzieher - Nichteinzahlung Vorschuss
Auszug aus AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16
Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr, vgl. AG Brake, Beschl v 11.07.2007, Az. 6 M 964/07; AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 16.04.2013 - 32 M 724/13 -, Rn. 8, juris, AG Pirna, Beschl. v. 06.05.2013 - 1 M 663/13.
- AG Bremerhaven, 06.02.2020 - 94 M 940173/20 Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es dann keines Vorschusses; wenn der Pkw auf Anweisung des Gläubigers beim Schuldner zu belassen ist, da dann durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache besteht (vgl. insoweit insbesondere AG Kassel, Beschl. v. 04.07.2016 - 630 M 170/16 m.w.N.).