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   AG Kassel, 07.04.2022 - 800 C 4204/19   

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https://dejure.org/2022,8875
AG Kassel, 07.04.2022 - 800 C 4204/19 (https://dejure.org/2022,8875)
AG Kassel, Entscheidung vom 07.04.2022 - 800 C 4204/19 (https://dejure.org/2022,8875)
AG Kassel, Entscheidung vom 07. April 2022 - 800 C 4204/19 (https://dejure.org/2022,8875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Wann liegt eine Instandhaltung vor?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erneuerung einer Aufzugsanlage ist keine Instandsetzung; §§ 21 Abs. 5, 22 WEG a.F.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt eine Instandhaltung vor?

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufzüge sollen barrierefrei werden - Wohnungseigentümer, die eine bauliche Veränderung wünschen, müssen die Mehrkosten tragen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veränderung eines bestehenden baulichen Zustands ist weder Instandhaltung noch -setzung (IMR 2022, 1039)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Kassel, 07.04.2022 - 800 C 3797/21
    Auszug aus AG Kassel, 07.04.2022 - 800 C 4204/19
    Das Gericht hat die Verfahrensakten 800 C 3797/21 beigezogen.

    Denn dort wurde eine jüngere Prüfbescheinigung des TÜV Hessen präsentiert, die als Prüfungstag den 08.10.2021 ausweist und einen ordnungsgemäßen Zustand vermerkt, der den Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung erlaubt (s. BI. 97 ff. der beigezogenen Akte 800 C 3797/21).

  • AG Kassel, 07.04.2022 - 800 C 3797/21

    Müssen alle Eigentümer Kosten für bauliche Veränderungen tragen?

    gefassten Beschlüsse sind Gegenstand des Verfahrens 800 C 4204/19.

    Die dort gefassten Beschlüsse zu TOP 3.2 und 3.3 sehen die Neuerrichtung der beiden Fahrstuhlanlagen in nahezu barrierefreier Ausführungsvariante vor mit der Maßgabe, dass die durch diese Variante entstehenden Mehrkosten den-jeweils antragstellenden Miteigentümern auferlegt werden (wegen der Einzelheiten wird auf BI. I/4 ff. d. Beigezogenen Akte 800 C 4204/19 Bezug genommen).

    Das Gericht hat die Verfahrensakten 800 C 4204/19 beigezogen.

    Zwar sieht § 25 Abs. 1 WEG vor, dass auch betreffend baulicher Veränderungen (angesichts des Umfanges der Maßnahme und der Intensität des damit verbundenen Eingriffs, nicht zuletzt wegen der Kosten der Maßnahme handelt es sich um eine solche, s. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 800 C 4204/19) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können, also, bestimmte qualifizierte Mehrheiten nicht mehr erreicht werden müssen.

    Aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.10.2019 (BI. I/4 ff. d. beigezogenen Akte 800 C 4204/19) ergibt sich, dass die Miteigentümerinnen und Miteigentümer F, G und H seinerzeit beantragt hatten, die beiden Aufzugsanlagen in einer nahezu barrierefreien Ausführungsvariante zu erstellen.

    Eigentümer haben hier durchaus Entscheidungsspielräume, wie sie beispielsweise bei der Beschlussfassung am 21.10.2019 in den TOP 3.2 und 3.3 genutzt wurden (s. dazu auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 800 C 4204/19, mit dem die dagegen geführte Anfechtungsklage abgewiesen wurde).

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