Rechtsprechung
AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 97 UrhG, § 19a UrhG
Der digitale Vertrieb eines Computerspiels im Internet stellt eine vom Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung im Sinne des § 91a UrhG dar. Wer zum Vertrieb verpackter Produkte eines Computer-Spiels berechtigt ist, kann einen Urheberrechtsverstoß im Wege des ... - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Rechtsinhaber kann nicht wegen Filesharings abmahnen, wenn er nicht die Rechte für einen digitalen Vertrieb des geschützten Werkes besitzt
- JurPC
Haftung wegen Filesharings
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Keine Filesharing-Abmahnung ohne Rechte für den digitalen Vertrieb des geschützten Werkes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Keine Aktivlegitimation - keine Abmahnung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Filesharing: Abmahnindustrie verliert gegenüber Rentner
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)
Schwere Zeiten für die Abmahnungsindustrie bei Filesharingfällen, wenn der Internetanschluss im Familienverbund genutzt wird
- anwalt.de (Kurzinformation)
Filesharing: Klage gegen Rentner abgewiesen
Verfahrensgang
- AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
- LG Kassel, 21.04.2016 - 10 S 215/15
Wird zitiert von ... (2)
- LG Kassel, 21.04.2016 - 10 S 215/15 Bestätigung vom Amtsgericht Kassel 410 C 2230/14, Urteil vom 14.04.2015.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel - 410 C 2230/14 - wird zurückgewiesen.
unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v, 368, 00 EUR nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen",.
unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag i.H.v. 200, 52 EUR nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 zu zahlen,.
unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, ah sie einen weiteren Betrag i.H.v. 550, 00 EUR nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen.
- AG Kassel, 21.03.2017 - 410 C 4277/15
§§ 97 Abs. 1, 24, 51 UrhG, §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, ...
Dies ist aber auch deswegen vonnöten, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts es auch darauf ankommen kann, für welche Art der Verwertung des jeweils betroffenen Werkes die jeweilige Klagepartei durch eine solche Rechtsübertragungsvereinbarung berechtigt ist (vergleiche Urteil vom 14.04.2015 - 410 C 2230/14).