Rechtsprechung
   AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1370
AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18 (https://dejure.org/2019,1370)
AG Kassel, Entscheidung vom 28.01.2019 - 435 C 3410/18 (https://dejure.org/2019,1370)
AG Kassel, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 435 C 3410/18 (https://dejure.org/2019,1370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,1370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB, § 254 BGB
    Zur Frage, ob Auslagen eines Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls erstattungsfähig sind, insbesondere Auslagen zur Hilfestellung durch Reparaturwerkstatt. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes nur der Tabellen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung des Normaltarifes erfolgt mittels des Mittelwertes der Listen -> Nebenkosten nach Schwacke... | Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161.165).

    Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163.362, 365).

    Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

    "Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt jedoch nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995, 01930).

    Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161.165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163.362, 365).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163.362, 365).

    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995, 01930).

    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249 [OLG Karlsruhe 19.10.2004 - 17 U 107/04] ).

  • AG Kassel, 20.03.2015 - 435 C 332/14
    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Hierzu hat das erkennende Gericht im Urteil vom 20.03.2015 - 435 C 332/14 wie folgt ausgeführt:.

    Die Problematik der Behandlung von Nebenkosten nach der vorgenannten Tabelle (zur Frage der Tauglichkeit als Schätzgrundlage AG Kassel, Urteil vom 20.03.2015 - 435 C 332/14; BGH NJW 2018, 693 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17] ) spielte deswegen keine Rolle, weil die Beklagte insoweit bereits kein Fehler aufzeigt.

  • LG Kassel, 03.12.2015 - 1 S 189/15
    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Abrechnungspositionen der Reparaturwerkstatt hat das erkennende Gericht im Urteil vom 05.06.2018 - 435 C 923/18 wie folgt ausgeführt (im Ergebnis genauso: LG Kassel, Urteile vom 03.12.2015 - 1 S 189/15 und 1 S 241/15):.

    Ungeachtet des Umstandes, dass es ihr nicht gelungen ist, substantiiert einen Fehler vorzutragen, greift sie in ihrem Bemühen darauf zurück, die Anwendung der Honorartabelle des Bundesverbandes BVSK in Frage zu stellen oder Verkennung des Umstandes, dass diese Tabelle eine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Honorares von Kfz-Sachverständigen darstellt (AG Kassel, Urteil vom 19.08.2016 - 435 C 1082/16; LG Kassel, Urteile vom 03.12.2015 - 1 S 189/15 und 1 S 241/15).

  • AG Kassel, 17.02.2011 - 414 C 2182/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts sind danach jedenfalls Mietwagenkosten in Höhe des Mittelwertes der beiden vorgenannten Listen erstattungsfähig (AG Kassel, Urteil vom 17.02.2011 - 414 C 2182/09, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 19.09.2013 - 435 C 1898/13, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 11.01.2019 - 435 C 3543/18).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Bei der Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten darf sich das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Schätzung gemäß § 287 ZPO an einschlägigen veröffentlichten Tabellen orientieren, beispielsweise anhand der Listen von Schwacke oder Fraunhofer (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, zit. n. juris = MDR 2013, 334).
  • AG Kassel, 19.09.2013 - 435 C 1898/13

    Wegen des Verzuges der Kostengrundentscheidung und des

    Auszug aus AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts sind danach jedenfalls Mietwagenkosten in Höhe des Mittelwertes der beiden vorgenannten Listen erstattungsfähig (AG Kassel, Urteil vom 17.02.2011 - 414 C 2182/09, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 19.09.2013 - 435 C 1898/13, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 11.01.2019 - 435 C 3543/18).
  • LG Stuttgart, 01.03.2018 - 5 S 240/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

  • AG Kassel, 08.02.2018 - 435 C 4137/17

    § 249 BGB

  • AG Kassel, 12.07.2019 - 435 C 119/19

    Mietwagenkosten sind nach dem Mittelwert der Listen von Fraunhofer und Schwacke

    Der Befreiungsanspruch wandelt sich folglich spätestens in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910; BGH NJW 1992, 2221; AG Kassel, Urteil vom 15.03.2019 - 431 C 3409/18, zit. n. juris, und Urteil vom 28.01.2019 - 435 C 3410/18, zit. n. juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts sind danach jedenfalls Mietwagenkosten in Höhe des Mittelwertes der beiden vorgenannten Listen erstattungsfähig (AG Kassel, Urteil vom 17.02.2011 - 414 C 2182/09, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 19.09.2013 - 435 C 1898/13, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 11.01.2019 - 435 C 3543/18 und Urteil vom 28.01.2019 - 435 C 3410/18, zit. n. juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt Urteile vom 05.06.2018 - 435 C 923/18 und vom 28.01.2019 - 435 C 3410/18, zit. n. juris) sind im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem diejenigen Abrechnungspositionen der Reparaturrechnung zu erstatten, bei denen vom Geschädigten nicht verlangt werden kann, dass er die fehlende inhaltliche Berechtigung erkennen musste.

  • AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21

    Grundsätzen der Erstattungsfähigkeit diverser verkehrsunfallbedingter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt Urteile vom 09.11.2020 - 435 C 1273/20, vom 12.07.2019 - 435 C 119/19, vom 05.06.2018 - 435 C 923/18 und vom 28.01.2019 - 435 C 3410/18, zit. n. juris) ergibt sich für die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden - die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist hier unstreitig - folgendes Bild:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht