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   AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21 WEG   

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AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21 WEG (https://dejure.org/2021,54251)
AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 09.09.2021 - 5 C 34/21 WEG (https://dejure.org/2021,54251)
AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 09. September 2021 - 5 C 34/21 WEG (https://dejure.org/2021,54251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    Corona -WEG-Ein-Mann-Versammlungen - Beschlüsse anfechtbar

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschlüsse einer Vertreter-Eigentümerversammlung nicht nichtig, nur anfechtbar (sehr str.)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auf Corona-Ein-Mann-Versammlungen gefasste Beschlüsse: Nur anfechtbar!

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Ein-Mann-WEG-Versammlung: Beschlüsse sind anfechtbar aber nicht nichtig!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auf Corona-Ein-Mann-Versammlungen gefasste Beschlüsse: Nur anfechtbar! (IMR 2022, 34)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • AG München, 19.11.2020 - 483 C 8456/20

    Nichtigkeit von Beschlüssen einer Ein-Mann-Eigentümerversammlung während

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    Die in einer zu Zeiten der Corona-Pandemie trotz geltendem Versammlungsverbot durchgeführten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind jedoch (entgegen der Ansicht des Amtsgerichts München, Urteil vorn 29.10.2020, Az. 483 C 8456/20) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

    Die in einer zu Zeiten der Corona-Pandemie trotz geltendem Versammlungsverbot durchgeführten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind jedoch (entgegen der Ansicht des Amtsgerichts München, Urteil vorn 29.10.2020, Az. 483 C 8456/20) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    Die Gültigkeit von Beschlüssen ist grundsätzlich auf Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 BGHZ 179, 230-238, Rn. 12).
  • AG Lemgo, 24.08.2020 - 16 C 10/20

    Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren mit alleiniger Anwesenheit des

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    Eine Beschlussfassung im Wege der obligatorischen Vollmachtserteilung ist auch in § 23 WEG n.F. ausdrücklich nicht vorgesehen Eigentümer haben auch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht nur das Recht, ihren Willen durch das Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen (LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2020, 2-13 S 108/20; Schmidt/Zschieschack, COVID- 19, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; AG Lemgo, ZWE 2020, 480 mit Anm. Greiner).
  • AG Ravensburg, 28.02.2019 - 5 C 60/19
    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    TOP 9 Es wird beschlossen, dass die Wohnungseigentümer über die Kündigung des Mandats mit S und über die Bevollmächtigung und Beauftragung der Rechtsanwälte G in den Verfahren vor dem Amtsgericht Kaufbeuren mit den Aktenzeichen 5 C 60/19 und 5 C 1135/17 im Umlaufverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG neu mit Mehrheitsbeschluss abstimmen.
  • BayObLG, 10.01.1997 - 2Z BR 35/96

    Abrechnung laufender Betriebskosten in Wohnanlage - Selbständige

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    Die Erledigung der Hauptsache tritt vielmehr nur ein, wenn sich die Sach- oder Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 1997 - 2Z BR 35/96).
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2020 - 13 S 108/20

    In der Corona-Pandemie dürfen Wohnungseigentümerversammlungen im Umfang

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    Eine Beschlussfassung im Wege der obligatorischen Vollmachtserteilung ist auch in § 23 WEG n.F. ausdrücklich nicht vorgesehen Eigentümer haben auch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht nur das Recht, ihren Willen durch das Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen (LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2020, 2-13 S 108/20; Schmidt/Zschieschack, COVID- 19, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; AG Lemgo, ZWE 2020, 480 mit Anm. Greiner).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH stellt der Entzug des persönlichen Teilnahmerechts an einer Eigentümerversammlung einen so schwerwiegenden Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Eigentümer dar, dass die Feststellung, dass sich der Beschlussmangel auch auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19).
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.01.2022 - 980a C 23/21

    Beschlüsse auf "Ein-Mann"-Versammlung sind nichtig!

    Sofern mittlerweile vertreten wird, dass Einladung und Durchführung einer sog. " Ein-Mann "-Versammlung lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse führe (vgl. etwa AG Augsburg, Urt. v. 30.09.2021 - 31 C 2231/20 WEG, IMR 2021, 512; AG Kaufbeuren, Urt. V. 09.09.2021 - 5 C 34/21 WEG, IMR 2021, 1338), schließt sich das erkennende Gericht dieser Ansicht nicht an.
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