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   AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14   

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https://dejure.org/2015,32677
AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14 (https://dejure.org/2015,32677)
AG Kehl, Entscheidung vom 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14 (https://dejure.org/2015,32677)
AG Kehl, Entscheidung vom 04. November 2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14 (https://dejure.org/2015,32677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erfordernis der Anhörung des Beschuldigten bei richterliche Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Anhörung des Beschuldigten i.R.d. richterlichen Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht; Anhörung des Beschuldigten durch den Richter vor der Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht; Ausnahme der Durchführung der Anhörung aus ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 Abs 4 StPO, § 132 StPO, § 409 StPO
    Strafbefehlsverfahren: Erfordernis der Anhörung des Beschuldigten bei richterlicher Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anhörung des Beschuldigten bei richterliche Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Kehl, 03.03.2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14

    Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung:

    Auszug aus AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14
    Aufgrund der besonderen Tragweite der Zustellungsvollmacht im Strafverfahren (vgl. dazu auch den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 03.03.2015, Aktenzeichen 3 Cs 206 Js 13333/14, veröffentlicht bei juris.de), hätte diese Möglichkeit genutzt werden müssen.
  • AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15

    Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung:

    Auszug aus AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14
    Die richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig ergangen, weil der Angeschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde (zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Anhörung siehe Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23.10.2015, Az. 3 Cs 206 Js 1716/15, veröffentlicht bei juris.de; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 132, Rn. 12; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 132, Rn. 11).
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