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   AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18 (2)   

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https://dejure.org/2018,28440
AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18 (2) (https://dejure.org/2018,28440)
AG Kehl, Entscheidung vom 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18 (2) (https://dejure.org/2018,28440)
AG Kehl, Entscheidung vom 14. September 2018 - 2 Cs 505 Js 116/18 (2) (https://dejure.org/2018,28440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 132 StPO, EURL 13/2012, Art 21 AEUV, Art 45 AEUV, Art 49 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen des AG Kehl zur Zustellungsvollmacht eines ausländischen Beschuldigten ohne Wohnsitz in Deutschland: Unionsrechtliches Diskriminierungsverbot und Tatbestandswirkung eines über einen Zustellungsbevollmächtigten zugestellten Strafbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18
    Das Gericht hat Zweifel, ob die nach deutschem Recht unmittelbar mit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen anzunehmende Tatbestandswirkung und die an die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten geknüpften Pflichten eines Beschuldigten mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: der Gerichtshof) in den Urteilen vom 15.10.2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22.03.2017, Tranca und andere (C-124/16, C-213/16 und C-188/16, ECLI:EU:C:2017:228) sowie den Artikeln 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar sind.
  • EuGH, 22.03.2017 - C-124/16

    Tranca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18
    Das Gericht hat Zweifel, ob die nach deutschem Recht unmittelbar mit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen anzunehmende Tatbestandswirkung und die an die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten geknüpften Pflichten eines Beschuldigten mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: der Gerichtshof) in den Urteilen vom 15.10.2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22.03.2017, Tranca und andere (C-124/16, C-213/16 und C-188/16, ECLI:EU:C:2017:228) sowie den Artikeln 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar sind.
  • LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 71/15

    Zustellungsbevollmächtigter; Gefahr im Verzug

    Auszug aus AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18
    Der Wirksamkeit der Zustellungsvollmacht steht es in der Regel nicht entgegen, dass die Person des Zustellungsbevollmächtigten von der Polizei auf dem Formular über die Erteilung der Zustellungsvollmacht vorgegeben wird, keine Informationen über die telefonische Erreichbarkeit des Zustellungsbevollmächtigten zur einfachen Kontaktaufnahme enthält, das Formular lediglich in deutscher Sprache abgefasst ist, wenn dem fremdsprachigen Beschuldigten zumindest mündlich der Inhalt des Formulars verständlich gemacht wird, und keine Belehrung über die Folgen der Zustellungsvollmacht für das Verfahren, insbesondere über Erkundigungspflichten des Beschuldigten enthält (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 13.07.2016, Aktenzeichen 3 Qs 71/15, ECLI:DE:LGOFFEN:2016:0713.3QS71.15.0A, veröffentlich bei juris.de; Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 15.02.2018, Aktenzeichen 3 Qs 81/17, nicht veröffentlicht).
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