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   AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15   

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https://dejure.org/2015,30056
AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15 (https://dejure.org/2015,30056)
AG Kehl, Entscheidung vom 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15 (https://dejure.org/2015,30056)
AG Kehl, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15 (https://dejure.org/2015,30056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Notwendige Anhörung des Beschuldigten vor Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung eines Beschuldigten vor der richterlichen Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 Abs 4 StPO, § 132 StPO, § 409 StPO
    Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung: Notwendige Anhörung des Beschuldigten vor Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vor Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht Anhörung des Angeschuldigten erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Kehl, 03.03.2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14

    Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung:

    Auszug aus AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15
    Die richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig ergangen, weil der Angeschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde (zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Anhörung siehe Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 03.03.2015, Aktenzeichen 3 Cs 206 Js 13333/14, veröffentlicht bei juris.de; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 132, Rn. 12; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 132, Rn. 11).
  • LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 116/15

    Rechtliches Gehör bei Anordnung eines Zustellungsbevollmächtigten

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15,.

    Im Strafverfahren 3 Cs 206 Js 1716/15 gegen E.B. beantragte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. Februar 2015 beim Amtsgericht Kehl den Erlass eines Strafbefehls wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15, wurde der Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt.

  • AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14

    Strafbefehlsverfahren: Erfordernis der Anhörung des Beschuldigten bei

    Die richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig ergangen, weil der Angeschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde (zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Anhörung siehe Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23.10.2015, Az. 3 Cs 206 Js 1716/15, veröffentlicht bei juris.de; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 132, Rn. 12; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 132, Rn. 11).
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