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   AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18   

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AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18 (https://dejure.org/2019,18082)
AG Kehl, Entscheidung vom 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18 (https://dejure.org/2019,18082)
AG Kehl, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18 (https://dejure.org/2019,18082)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 20 EGV 562/2006, Art 21 EGV 562/2006, Art 21 Buchst a EUV 2016/399, Art 22 EUV 2016/399, Art 23 EUV 2016/399
    Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Schengener Grenzkodexes: Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle von Personen im Grenzgebiet zu einem Schengen-Staat und Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Ob der ministerielle Erlass die Vorgaben des Gerichtshofs an den geforderten Rechtsrahmen erfüllt, ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten (als ausreichend angesehen vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 A 806/17 -, ECLI:DE:OVGSL:2019:0221.2A806.17.00 veröffentlicht bei juris.de; als nicht ausreichend angesehen vom Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 - 1 K 2888/18 -, ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0411.1K2888.18.00, veröffentlicht bei juris).
  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls und der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich des Grundsatzes des deutschen Strafverfahrensrechts, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, und dem individuellen Interesse des von der rechtswidrigen Maßnahme Betroffenen (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2006, Az. 2 BvR 2115/01, NJW 2007, 499 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az. 3 StR 332/10, NJW 2011, 1827).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, wobei es zumindest aber bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten ist (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Der Gerichtshof entschied im Hinblick auf § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG mit Urteil vom 21.06.2017 (Rechtssache A, C-9/16, ECLI:EU:C:2017:483), dass Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nummer 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex 2006) in der durch die Verordnung (EU) Nummer 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 geänderten Fassung (mittlerweile ersetzt durch Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19.06.1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, es sei denn diese Regelung gibt den erforderlichen Rahmen für die besagte Befugnis vor, der gewährleistet, dass deren praktische Ausübung nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann.
  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Allerdings deutet beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 10.04.2003 in der Rechtssache STEFFENSEN (C-276/01) darauf hin, dass das Recht der Europäischen Union nach dem Effektivitätsgrundsatz einen solchen Einfluss auf das Recht und die Praxis der Beweiserlangung und -verwertung in einem Mitgliedstaat haben kann.
  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10

    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls und der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich des Grundsatzes des deutschen Strafverfahrensrechts, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, und dem individuellen Interesse des von der rechtswidrigen Maßnahme Betroffenen (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2006, Az. 2 BvR 2115/01, NJW 2007, 499 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az. 3 StR 332/10, NJW 2011, 1827).
  • VG Stuttgart, 11.04.2019 - 1 K 2888/18

    Für eine Identitätsfeststellung ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Ob der ministerielle Erlass die Vorgaben des Gerichtshofs an den geforderten Rechtsrahmen erfüllt, ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten (als ausreichend angesehen vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 A 806/17 -, ECLI:DE:OVGSL:2019:0221.2A806.17.00 veröffentlicht bei juris.de; als nicht ausreichend angesehen vom Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 - 1 K 2888/18 -, ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0411.1K2888.18.00, veröffentlicht bei juris).
  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Bis auf einige spezialgesetzliche Regelungen, die ausdrücklich ein Verwertungsverbot vorsehen (siehe dazu die Übersicht bei Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 55), folgt aus einer fehlerhaften Beweiserhebung nicht immer ein Verwertungsverbot (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.1964, Az. 4 StR 519/63, NJW 1964, 1139).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17

    Zulässigkeit einer polizeilichen Personenkontrolle im Grenzgebiet

    Auszug aus AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18
    Außerdem ist diese Dienstanweisung nicht öffentlich zugänglich, so dass sie nicht die Mindestanforderungen an eine Regelung erfüllt, die den vom Gerichtshof geforderten Rechtsrahmen bilden kann (vergleiche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2018, Aktenzeichen 1 S 1468/17, ECLI:DE:VGHBW:2018:0213.1S1468.17.00, nachfolgend: Urteil des VGH).
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