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   AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15   

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https://dejure.org/2016,8846
AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15 (https://dejure.org/2016,8846)
AG Kehl, Entscheidung vom 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15 (https://dejure.org/2016,8846)
AG Kehl, Entscheidung vom 29. April 2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15 (https://dejure.org/2016,8846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Durchsuchung, Kriminalitätsschwerpunkt, gefährlicher Ort, Beweisverwertungsverbot, Einwilligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Durchsuchung von Gegenständen an einem angeblichen Kriminalitätsschwerpunkt im Rahmen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten

  • Justiz Baden-Württemberg

    Strafbefehlsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Beweisverwertungsverbot bezüglich der bei einer Durchsuchung von Gegenständen an einem angeblichen Kriminalitätsschwerpunkt in Baden-Württemberg aufgefundenen Beweismittel bei Fehlen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei einer rechtswidrigen Durchsuchung der Tasche

Papierfundstellen

  • StV 2017, 23
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 23.03.2007 - 3-4/07

    Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung: Verdacht eines

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Der Betroffene muss deshalb darüber informiert werden, dass die Maßnahme nur durchgeführt werden kann, wenn er damit einverstanden ist, eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt und die Verweigerung der Zustimmung keinerlei negativen Konsequenzen für ihn hat, weil andernfalls wegen des Machtgefälles zwischen Staat und Bürger ein Betroffener eher geneigt sein wird, in eine Maßnahme einzuwilligen, die er sonst abgelehnt hätte, wodurch eine latente Missbrauchsgefahr bestehen würde, unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Betroffenen zu einer Einwilligung in die angestrebte Maßnahme zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2003, Az. 2 BvR 1500/03, veröffentlicht bei juris.de; OLG Hamburg StV 2008, 12; LG Hamburg StV 2011, 528; LG Bremen StV 2005, 318; LG Saarbrücken StV 2003, 434; LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, veröffentlicht bei juris.de; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105, Rn. 1; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 105, Rn. 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 105, Rn. 1; Hegmann in Beck'scher Online-Kommentar StPO, 23. Edition, Stand 16.11.2015, § 105, Rn. 2).
  • LG Stuttgart, 02.12.1988 - 11 Qs 37/88
    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Der Betroffene muss deshalb darüber informiert werden, dass die Maßnahme nur durchgeführt werden kann, wenn er damit einverstanden ist, eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt und die Verweigerung der Zustimmung keinerlei negativen Konsequenzen für ihn hat, weil andernfalls wegen des Machtgefälles zwischen Staat und Bürger ein Betroffener eher geneigt sein wird, in eine Maßnahme einzuwilligen, die er sonst abgelehnt hätte, wodurch eine latente Missbrauchsgefahr bestehen würde, unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Betroffenen zu einer Einwilligung in die angestrebte Maßnahme zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2003, Az. 2 BvR 1500/03, veröffentlicht bei juris.de; OLG Hamburg StV 2008, 12; LG Hamburg StV 2011, 528; LG Bremen StV 2005, 318; LG Saarbrücken StV 2003, 434; LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, veröffentlicht bei juris.de; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105, Rn. 1; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 105, Rn. 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 105, Rn. 1; Hegmann in Beck'scher Online-Kommentar StPO, 23. Edition, Stand 16.11.2015, § 105, Rn. 2).
  • LG Heilbronn, 16.12.2004 - 5 Ns 41 Js 26937/02

    Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren: Verwertungsverbot für anläßlich einer

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Für eine Verwertbarkeit des Geständnisses des Angeschuldigten wäre eine qualifizierte Belehrung vor seiner Vernehmung erforderlich gewesen, d.h. er hätte auf die Unverwertbarkeit der aufgrund der rechtswidrigen Durchsuchung der Tasche sichergestellten Subutex-Tabletten hingewiesen werden müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der ihn vernehmende Polizeibeamte selbst von der Unverwertbarkeit ausging oder nicht (vgl. LG Heilbronn StV 2005, 380).
  • LG Bremen, 20.04.2005 - 1 Qs 47/05

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls; Rechtmäßigkeit einer ohne berechtigten

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Der Betroffene muss deshalb darüber informiert werden, dass die Maßnahme nur durchgeführt werden kann, wenn er damit einverstanden ist, eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt und die Verweigerung der Zustimmung keinerlei negativen Konsequenzen für ihn hat, weil andernfalls wegen des Machtgefälles zwischen Staat und Bürger ein Betroffener eher geneigt sein wird, in eine Maßnahme einzuwilligen, die er sonst abgelehnt hätte, wodurch eine latente Missbrauchsgefahr bestehen würde, unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Betroffenen zu einer Einwilligung in die angestrebte Maßnahme zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2003, Az. 2 BvR 1500/03, veröffentlicht bei juris.de; OLG Hamburg StV 2008, 12; LG Hamburg StV 2011, 528; LG Bremen StV 2005, 318; LG Saarbrücken StV 2003, 434; LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, veröffentlicht bei juris.de; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105, Rn. 1; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 105, Rn. 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 105, Rn. 1; Hegmann in Beck'scher Online-Kommentar StPO, 23. Edition, Stand 16.11.2015, § 105, Rn. 2).
  • VGH Bayern, 18.11.2014 - 10 C 14.2284

    Klageerhebung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Um einen solchen gefährlichen Ort handelt es sich dann, wenn Tatsachen bekannt sind, die nach kriminalistischen Erfahrungen darauf hindeuten, dass dort die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BWPolG genannten Tätigkeiten regelmäßig stattfinden (vgl. zum gleichlautenden Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2014, Az. 10 C 14.2284, veröffentlicht bei juris.de).
  • LG Saarbrücken, 28.04.2003 - 8 Qs 70/03

    Durchsuchung - Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchungsmaßnahme

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Der Betroffene muss deshalb darüber informiert werden, dass die Maßnahme nur durchgeführt werden kann, wenn er damit einverstanden ist, eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt und die Verweigerung der Zustimmung keinerlei negativen Konsequenzen für ihn hat, weil andernfalls wegen des Machtgefälles zwischen Staat und Bürger ein Betroffener eher geneigt sein wird, in eine Maßnahme einzuwilligen, die er sonst abgelehnt hätte, wodurch eine latente Missbrauchsgefahr bestehen würde, unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Betroffenen zu einer Einwilligung in die angestrebte Maßnahme zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2003, Az. 2 BvR 1500/03, veröffentlicht bei juris.de; OLG Hamburg StV 2008, 12; LG Hamburg StV 2011, 528; LG Bremen StV 2005, 318; LG Saarbrücken StV 2003, 434; LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, veröffentlicht bei juris.de; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105, Rn. 1; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 105, Rn. 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 105, Rn. 1; Hegmann in Beck'scher Online-Kommentar StPO, 23. Edition, Stand 16.11.2015, § 105, Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Denn das eine Durchsuchung mitgeführter Sachen kennzeichnende Element ist das Eindringen in die private Sphäre eines Betroffene im Wege eines ziel- und zweckgerichteten Suchens oder Ausforschens und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Privat- und Intimsphäre dar (vgl. zum gleichlautenden Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 07.02.2006, Az. Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284).
  • LG Hamburg, 30.06.2010 - 706 Ns 17/10
    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Der Betroffene muss deshalb darüber informiert werden, dass die Maßnahme nur durchgeführt werden kann, wenn er damit einverstanden ist, eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt und die Verweigerung der Zustimmung keinerlei negativen Konsequenzen für ihn hat, weil andernfalls wegen des Machtgefälles zwischen Staat und Bürger ein Betroffener eher geneigt sein wird, in eine Maßnahme einzuwilligen, die er sonst abgelehnt hätte, wodurch eine latente Missbrauchsgefahr bestehen würde, unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Betroffenen zu einer Einwilligung in die angestrebte Maßnahme zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2003, Az. 2 BvR 1500/03, veröffentlicht bei juris.de; OLG Hamburg StV 2008, 12; LG Hamburg StV 2011, 528; LG Bremen StV 2005, 318; LG Saarbrücken StV 2003, 434; LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, veröffentlicht bei juris.de; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105, Rn. 1; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 105, Rn. 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 105, Rn. 1; Hegmann in Beck'scher Online-Kommentar StPO, 23. Edition, Stand 16.11.2015, § 105, Rn. 2).
  • BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 1500/03

    Keine Grundrechtsverletzung bei Einwilligung in Durchsuchung sowie zum

    Auszug aus AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
    Der Betroffene muss deshalb darüber informiert werden, dass die Maßnahme nur durchgeführt werden kann, wenn er damit einverstanden ist, eine zwangsweise Durchsetzung nicht in Betracht kommt und die Verweigerung der Zustimmung keinerlei negativen Konsequenzen für ihn hat, weil andernfalls wegen des Machtgefälles zwischen Staat und Bürger ein Betroffener eher geneigt sein wird, in eine Maßnahme einzuwilligen, die er sonst abgelehnt hätte, wodurch eine latente Missbrauchsgefahr bestehen würde, unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Betroffenen zu einer Einwilligung in die angestrebte Maßnahme zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2003, Az. 2 BvR 1500/03, veröffentlicht bei juris.de; OLG Hamburg StV 2008, 12; LG Hamburg StV 2011, 528; LG Bremen StV 2005, 318; LG Saarbrücken StV 2003, 434; LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, veröffentlicht bei juris.de; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105, Rn. 1; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 105, Rn. 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 105, Rn. 1; Hegmann in Beck'scher Online-Kommentar StPO, 23. Edition, Stand 16.11.2015, § 105, Rn. 2).
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