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   AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19   

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https://dejure.org/2020,20841
AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19 (https://dejure.org/2020,20841)
AG Kehl, Entscheidung vom 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19 (https://dejure.org/2020,20841)
AG Kehl, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19 (https://dejure.org/2020,20841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für Beschuldigten durch Gericht selbst

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 132 Abs 1 StPO, § 132 Abs 2 StPO, § 162 Abs 3 S 1 StPO
    Wirksamkeit der unmittelbaren Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für Beschuldigten durch Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Baden-Baden, 01.12.1999 - 1 Qs 188/99
    Auszug aus AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
    Zwar ist es zutreffend, dass der Zustellungsbevollmächtigte konkret (namentlich) benannt werden oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.12.1999 - 1 Qs 188/99, NStZ-RR 2000, 73, und OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 Ws 214/14 -, StV 2016, 219, wobei zu bemerken ist, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind, weil dort die Beschuldigten die Zustellungsvollmacht selbst unterzeichnet hatten), und zudem in der Praxis der Beschuldigte ohnehin regelmäßig die von den Strafverfolgungsbehörden "vorgeschlagene" Person bevollmächtigt, so dass es als reine Förmelei anmuten könnte, wenn die "gewünschte" Zustellungsvollmacht erst über den "Umweg" einer sogenannten - vom LG Offenburg (Beschluss vom 29.09.2015 - 3 Qs 84/15 -, nicht veröffentlicht) für zulässig erachteten - Vorratsanordnung (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2005 - 622 Qs 8/05 -, NStZ 2006, 719) zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 1 StPO in Verbindung mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erreicht wird.
  • LG Hamburg, 14.03.2005 - 622 Qs 8/05

    Sicherstellung des Strafverfahrens: Anordnung einer Sicherheitsleistung gegen

    Auszug aus AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
    Zwar ist es zutreffend, dass der Zustellungsbevollmächtigte konkret (namentlich) benannt werden oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.12.1999 - 1 Qs 188/99, NStZ-RR 2000, 73, und OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 Ws 214/14 -, StV 2016, 219, wobei zu bemerken ist, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind, weil dort die Beschuldigten die Zustellungsvollmacht selbst unterzeichnet hatten), und zudem in der Praxis der Beschuldigte ohnehin regelmäßig die von den Strafverfolgungsbehörden "vorgeschlagene" Person bevollmächtigt, so dass es als reine Förmelei anmuten könnte, wenn die "gewünschte" Zustellungsvollmacht erst über den "Umweg" einer sogenannten - vom LG Offenburg (Beschluss vom 29.09.2015 - 3 Qs 84/15 -, nicht veröffentlicht) für zulässig erachteten - Vorratsanordnung (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2005 - 622 Qs 8/05 -, NStZ 2006, 719) zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 1 StPO in Verbindung mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erreicht wird.
  • OLG Dresden, 02.10.2014 - 1 Ws 214/14
    Auszug aus AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
    Zwar ist es zutreffend, dass der Zustellungsbevollmächtigte konkret (namentlich) benannt werden oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.12.1999 - 1 Qs 188/99, NStZ-RR 2000, 73, und OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 Ws 214/14 -, StV 2016, 219, wobei zu bemerken ist, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind, weil dort die Beschuldigten die Zustellungsvollmacht selbst unterzeichnet hatten), und zudem in der Praxis der Beschuldigte ohnehin regelmäßig die von den Strafverfolgungsbehörden "vorgeschlagene" Person bevollmächtigt, so dass es als reine Förmelei anmuten könnte, wenn die "gewünschte" Zustellungsvollmacht erst über den "Umweg" einer sogenannten - vom LG Offenburg (Beschluss vom 29.09.2015 - 3 Qs 84/15 -, nicht veröffentlicht) für zulässig erachteten - Vorratsanordnung (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2005 - 622 Qs 8/05 -, NStZ 2006, 719) zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 1 StPO in Verbindung mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erreicht wird.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19

    Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl;

    Auszug aus AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
    Denn befolgt der Beschuldigten die Anordnung nach § 132 Abs. 1 StPO nicht, sieht das Gesetz in § 132 Abs. 3 StPO - lediglich - vor, dass Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden können; unmittelbarer Zwang darf zur Erfüllung der Anordnung nicht angewendet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020 - 1 Ws 255/19 -, juris, m.w.N. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 132, Rn. 15; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, StPO § 132 Rn. 10 MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014, StPO § 132 Rn. 11 ff.).
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