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AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrechtsiegen.de
Nutzungsentschädigung bei Verbleiben Ehegatten in Ehewohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
- AG Kelheim, 23.04.2013 - 1 F 24/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 628
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der …
Auszug aus AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
Die Entschädigungspflicht besteht auch, soweit die Antragstellerin ihm das Nutzungsrecht freiwillig eingeräumt hat (BGH FamRZ 06, 930). - BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97
Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts
Auszug aus AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
Damit ist eine Minderung der Entschädigung gegenüber dem objektiven Wohnwert aus Billigkeitsgründen gemäß § 1361 Abs. 3 BGB entsprechend dem allgemeinen Rechtsziel der Aufrechterhaltung der Ehe (vgl. § 127 Abs. 2 FamFG) veranlasst, da auch das endgültige Scheitern der Ehe für den Nutzungszeitraum des Antragsgegners noch nicht festgestellt ist (vgl. BGH NJW 00, 284). - OLG Köln, 12.12.2011 - 4 UF 256/11
Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren
Auszug aus AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
Das vorliegende Verfahren wegen der Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit; insoweit hatte es beim Regelfall der Kostenaufhebung nach Billigkeit zu verbleiben (vgl. OLG Köln MDR 12, 289 mwNachw). - OLG Nürnberg, 18.06.1979 - 10 UF 20/79
Auszug aus AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
Stünde das Wohnhaus im Miteigentum der Ehegatten, wäre sogar nur die Hälfte des halben Mietwerts für die Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen maßgeblich gewesen (vgl OLG Nürnberg OLGZ 80, 46). - BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08
Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten …
Auszug aus AG Kelheim, 04.07.2012 - 1 F 24/12
Eine Kürzung des objektiven Nutzungswerts wegen der Hauslasten ist nicht veranlasst, da aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 15.2.2012 die Ehegatten gemäß Ziff. 2 des Teilvergleichs vom 13.6.2012 vereinbart haben, dass den Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Nutzungszeitraum nur die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten treffen, die übrigen Hauslasten von der Antragstellerin zu tragen sind (vgl. BGH FamRZ 09, 1300).