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   AG Kelheim, 27.06.2014 - 2 C 353/14   

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https://dejure.org/2014,48701
AG Kelheim, 27.06.2014 - 2 C 353/14 (https://dejure.org/2014,48701)
AG Kelheim, Entscheidung vom 27.06.2014 - 2 C 353/14 (https://dejure.org/2014,48701)
AG Kelheim, Entscheidung vom 27. Juni 2014 - 2 C 353/14 (https://dejure.org/2014,48701)
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  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

 
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  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Kelheim, 27.06.2014 - 2 C 353/14
    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach jüngst bestätigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, BGH NJW 2014, 1947) eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

    Anderes gilt nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. zu vorgenannten Grundsätzen BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 aaO.).

  • OLG Köln, 30.01.2002 - 4 WF 11/02

    Ermäßigung der dreifachen Gerichtsgebühr bei Anerkenntnis

    Auszug aus AG Kelheim, 27.06.2014 - 2 C 353/14
    Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Versicherung den Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen (vergl. OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Kelheim, 27.06.2014 - 2 C 353/14
    Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist danach zu beurteilen, ob ein solches "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten" zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (vergl. BGH, NJW 2005, Seite 51 ff.).
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