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   AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/2011, 104 C 257/11   

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https://dejure.org/2012,1509
AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/2011, 104 C 257/11 (https://dejure.org/2012,1509)
AG Kerpen, Entscheidung vom 02.03.2012 - 104 C 257/2011, 104 C 257/11 (https://dejure.org/2012,1509)
AG Kerpen, Entscheidung vom 02. März 2012 - 104 C 257/2011, 104 C 257/11 (https://dejure.org/2012,1509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darstellung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung als vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt; Arbeitgeberbeiträge und Beiträge zur Unfallversicherung als übergangfähige Ansprüche i.S.d. § 6 Abs. 1 EFZG

  • RA Kotz

    Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Übergangsfähigkeit der Arbeitgeberbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 628 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64

    Schadensermittlung im Falle von Lohnfortzahlung - Ausgleichspflicht des

    Auszug aus AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
    Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung stellen kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt dar (Anschluss an BSG, Urteil vom - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370; gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

    Da die Leistungen jeweils nur zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme beitragen sollen, sind die Beiträge auch schadenrechtlich gleich zu behandeln (gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

    Mit Blick auf die Unfallversicherungskosten hat der BGH dann in einem Urteil vom 16.11.1965 (- VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199) beiläufig ausgeführt, dass der vom Arbeitgeber zu entrichtende Beitrag zur Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungskosten) "nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers getragen (werde)" und dieser Beitrag daher "nicht als Erwerbsschaden der Verletzten, sondern als - nicht erstattungsfähiger - Drittschaden des Arbeitgebers (anzusehen sei)." Diese Erwägungen des BGH erfolgten damals deshalb nur beiläufig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit mit der Revision erst gar nicht angegriffen worden war.

    Das hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 1965 - VI ZR 197/64 = VersR 1966, 89 ausgeführt.

  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 30/85

    Umfang des Übergangs von Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers auf den

    Auszug aus AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
    Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung und Literatur darüber, dass § 6 Abs. 1 EFZG (früher: § 4 LohnFG) "keine abschließende Aufzählung der übergangsfähigen Lohnnebenkosten enthält" (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 28.1.1986 - VI ZR 30/85 - NJW 1986, 512 [513]).

    Nach der ganz herrschenden Meinung ist die Abgrenzung ("Welche Leistungen stellen einen ersatzfähigen Schaden beim Arbeitgeber dar?") im übrigen in der Weise durchzuführen, dass für jede einzelne Leistung eine Differenzierung danach vorgenommen werden muss, ob sie im Interesse des Arbeitnehmers erbracht wurde und ihm zugute kommen soll, weil er sie durch seine Arbeitsleistung erworben hat und sie deshalb ein Entgelt dafür darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1986 - VI ZR 30/85 - , NJW-RR 1986, 512).

    Zutreffend hat dazu der BGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber (damals noch für § 4 LohnFG) "mit der von ihm getroffenen Aufzählung lediglich die bereits vorher von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse zu der Frage des Anspruchs eines verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens billigen (wollte)" (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1986 - VI ZR 30/85 - NJW 1986, 512 [513]).

  • BGH, 11.11.1975 - VI ZR 128/74

    Erstattungsfähigkeit von Beiträgen des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft

    Auszug aus AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
    Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung stellen kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt dar (Anschluss an BSG, Urteil vom - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370; gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

    Da die Leistungen jeweils nur zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme beitragen sollen, sind die Beiträge auch schadenrechtlich gleich zu behandeln (gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

    Anknüpfend an diese Ausführungen hat sich der BGH in einem Urteil vom 11.11.1975 (VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326) eingehend mit der Frage befasst, ob die Beiträge des Arbeitgebers zu Berufsgenossenschaft vom (damals geltenden) Lohnfortzahlungsgesetz (§ 4) erfasst sind.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
    Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung stellen kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt dar (Anschluss an BSG, Urteil vom - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370; gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

    In einer beeindruckend tiefgründigen Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370 - (unter anderem) mit dieser Problematik beschäftigt.

  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
    Entsprechend knüpft in der gesetzlichen Unfallversicherung das Beitragssystem (vgl. dazu BVerwGE 42, 68, 69 ff) an die Zugehörigkeit des Unternehmers zu einer Berufsgenossenschaft an.
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