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AG Kerpen, 09.07.2019 - 102 C 28/29 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 04.10.2018 - III ZR 292/17
Kein Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Heimwechsel eines …
Auszug aus AG Kerpen, 09.07.2019 - 102 C 28/29
Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind (BGH, Urteil vom 04. Oktober 2018 - III ZR 292/17 -, Rn. 25, juris).Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5, 6 SGB XI verlässt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat (BGH, Urteil vom 04. Oktober 2018 - III ZR 292/17 -, Rn. 29, juris).