Rechtsprechung
   AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/2009, 104 C 419/09   

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https://dejure.org/2010,21641
AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/2009, 104 C 419/09 (https://dejure.org/2010,21641)
AG Kerpen, Entscheidung vom 23.03.2010 - 104 C 419/2009, 104 C 419/09 (https://dejure.org/2010,21641)
AG Kerpen, Entscheidung vom 23. März 2010 - 104 C 419/2009, 104 C 419/09 (https://dejure.org/2010,21641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners ; Verstoß der Rechtsprechung des BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aufgrund des Überschreitens der Grenzen richterlichen Rechtsfortbildung; Voraussetzungen für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1145 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • AG Hagen, 12.07.2004 - 10 C 289/04

    Zulässigkeit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher;

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Es desavouiert daher auch die staatlichen Organe, die zur Zwangsvollstreckung berufen sind, wenn ihrem rechtmäßigen Vorgehen innerhalb der Zivilprozessordnung nachträglich - und für den Gläubiger nicht vorhersehbar - der Erfolg versagt wird (vgl. dazu auch AG Hagen, ZinsO 2004, 935 = KKZ 2005, 80 mit zust. Anm. App ).

    Gehört es aber zur Werteordnung des Grundgesetzes , dem Bürger ein funktionierendes System zur Titulierung und Vollstreckung zur Verfügung zu stellen, so widerspricht es dem Grundgesetz , wenn auf diese Weise rechtmäßig erlangte Vermögensvorteile nachträglich ohne zureichende gesetzliche Grundlage wieder entzogen werden (vgl. dazu auch AG Hagen, ZinsO 2004, 935).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte ohne eine (zureichende) Grundlage in Recht und Gesetz keine den Bürger belastende Entscheidung treffen dürfen, was sich aus dem so genannten Vorbehalt des Gesetzes ergibt (vgl. Sachs, a.a.O., Rz. 119; vgl. auch Jarass /Pieroth, GG., 10. Aufl. 2009, Art. 20, Rz. 25: "Schutz gegenüber der Rechtsprechung bietet der Vorrang des Gesetzes [BVerfGE 9, 89/102 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55] , BVerwGE 59, 242/247 [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 65/78] ...]").

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsfortbildung besonders engen Grenzen unterworfen ist, wenn es zu einer "Verkürzung von Rechtspositionen" führt (vgl. Jarass /Pieroth, a.a.O., Rz. 43 unter Hinweis auf BVerfGE 65, 182/194 f.; 69, 315/371 f.; 71, 354/362 f.; BVerwGE 59, 242/247f.).

  • AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05

    Anfechtbarkeit einer mit staatlichen Mitteln erwirkten Zahlung als sog.

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Dazu wird zunächst auf ein Urteil vom 8.11.2005 - 22 C 158/05 - (abgedruckt in ZIP 2005, 2327 [AG Kerpen 08.11.2005 - 22 C 158/05] sowie in der ZinsO 2006, 219 - mit einer Anmerkung von Marotzke - ZinsO 2006, 190) Bezug genommen (vgl. dazu auch Eckardt, EWiR § 131 InsO 2/06, S. 215 f. sowie App, ZfS 2005, 193 ff.).

    Das Gericht hat dazu (auszugsweise) schon in der zitierten Entscheidung vom 8.11.2005 ( 22 C 158/05 ) wie folgt ausgeführt:.

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte ohne eine (zureichende) Grundlage in Recht und Gesetz keine den Bürger belastende Entscheidung treffen dürfen, was sich aus dem so genannten Vorbehalt des Gesetzes ergibt (vgl. Sachs, a.a.O., Rz. 119; vgl. auch Jarass /Pieroth, GG., 10. Aufl. 2009, Art. 20, Rz. 25: "Schutz gegenüber der Rechtsprechung bietet der Vorrang des Gesetzes [BVerfGE 9, 89/102 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55] , BVerwGE 59, 242/247 [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 65/78] ...]").

    Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 9, 89 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55] [102]) sind der richterlichen Auslegung Grenzen gezogen, "wenn ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers vorliegt (BVerfGE 4, 331 [351]; 8, 28 [33 ff.]". Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber vor. So hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters in den §§ 130 ff. InsO im einzelnen geregelt. Ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass geschuldete (!) Leistungen, welche "unter dem Druck einer Zwangsvollstreckung" in der kritischen Phase erbracht werden, alleine deshalb (fiktiv) wie eine inkongruente Deckung beurteilt werden könnten, findet sich nicht.

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Der BGH geht inzwischen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zunächst Urteil vom 9.9.1997 - IX ZR 14/97 -, BGHZ 136, 309 ff. = NJW 1997, 3445; Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 92/90 -, WPM 1991, 150; Urteil vom 15.12.1994 - IX ZR 24/94 -, WPM 1995, 446; Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00 -, ZIP 2002, 228) davon aus, dass die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners nicht alleine mit Blick darauf bestimmt werden kann, ob der Gläubiger die Leistung zu beanspruchen hatte.

    Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung kann daher die Rechtsprechung, welche in dieser Ausprägung vom BGH erst seit 1997 verfolgt wird (vgl. das Urteil vom 9.9.1997 -IX ZR 14/97 = BGHZ 136, 309 = NJW 1997, 3445), nicht bekannt gewesen sein.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsfortbildung besonders engen Grenzen unterworfen ist, wenn es zu einer "Verkürzung von Rechtspositionen" führt (vgl. Jarass /Pieroth, a.a.O., Rz. 43 unter Hinweis auf BVerfGE 65, 182/194 f.; 69, 315/371 f.; 71, 354/362 f.; BVerwGE 59, 242/247f.).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Für diese Konstellation sei beispielhaft auf ein Urteil des BGH vom 17.7.2003 ( IX ZR 272/02 ) verwiesen.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsfortbildung besonders engen Grenzen unterworfen ist, wenn es zu einer "Verkürzung von Rechtspositionen" führt (vgl. Jarass /Pieroth, a.a.O., Rz. 43 unter Hinweis auf BVerfGE 65, 182/194 f.; 69, 315/371 f.; 71, 354/362 f.; BVerwGE 59, 242/247f.).
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Ein solcher Vorwurf ist schon deshalb haltlos, weil zunächst alle Gläubiger in gleicher Weise berechtigt sind , sich der staatlichen Organe zu bedienen, um mit ihrer Hilfe ihr Recht durchzusetzen (kritisch gegenüber der Rechtsprechung des BGH daher zu Recht auch Pape , WuB VI C. § 131 InsO 3.02, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 11.4.2002 - IX ZR 211/01 - ).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsfortbildung besonders engen Grenzen unterworfen ist, wenn es zu einer "Verkürzung von Rechtspositionen" führt (vgl. Jarass /Pieroth, a.a.O., Rz. 43 unter Hinweis auf BVerfGE 65, 182/194 f.; 69, 315/371 f.; 71, 354/362 f.; BVerwGE 59, 242/247f.).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • RG, 06.12.1883 - II 213/83

    Anfechtung eines Vollstreckungspfandrechtes

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 7 U 190/02

    Deckungsklage gegen die Kfz-Teilkaskoversicherung: Anfangsbeweis für

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 24/94

    Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BAG, 15.07.2009 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 92/90

    Feststellung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung nach § 30 KO - Führung des

  • LG Köln, 12.04.2006 - 13 S 327/05

    Anfechtungsmöglichkeit einer unter dem Druck einer anstehenden

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 159/00

    Kenntnis des Gläubigers von der Krise; Ersatzaussonderung von

  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 722/12

    Insolvenzanfechtung - Zwangsvollstreckung - inkongruente Deckung

    Bei ihrer Argumentation, die Rechtsordnung sehe vor, dass Gläubiger ihre Ansprüche titulieren und im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnten, so dass diese Zahlung "in der Art" zu beanspruchen sei, übersieht die Revision, dass der Vertragsgläubiger nach dem ursprünglichen Pflichtenprogramm des Vertragsverhältnisses auf einen Vollstreckungserfolg unter Einschaltung staatlicher Vollstreckungsorgane gerade keinen Rechtsanspruch hat (Rendels/Frölich Anm. EWiR 2010, 369, 370) .
  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23.03.2010 - Az.: 104 C 419/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 764, 30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

    Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des am 23.03.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kerpen, Az. 104 C 419/2009 zu verurteilen, an ihn 764, 30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

    Das Amtsgericht (im LS veröffentlicht in ZIP 2010, 1145) hat zwar zutreffend erkannt, dass ausreichender Sachvortrag für eine positive Kenntnis des Beklagten von der finanziellen Schieflage der Insolvenzschuldnerin fehlt und somit eine Insolvenzanfechtung ausscheiden muss, soweit sie subjektive Tatbestandsmerkmale voraussetzt.

    Sie würde diesem vielmehr bei einer (entgegen S. 17 der angegriffenen Entscheidung) nach der sogleich zu erörternden Gesetzgebungsgeschichte dann gegebenen planwidrigen Regelungslücke mit den Mitteln der juristischen Methodenlehre überhaupt erst zur Durchsetzung verhelfen (gegen die Annahme eines Verfassungsverstoßes auch Marotzke , ZInsO 2006, 190; Eckhardt , EWiR 2006, 215 f. und speziell in Kritik zur angegriffenen Entscheidung auch Rendels/Frölich , EWiR 2010, 369).

  • AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11

    Verfassungswidrigkeit der BGH-Rechtsprechung zur Inkongruenz einer Zahlung des

    Der BGH überschreitet in dieser Frage die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, verstößt daher gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und ist somit verfassungswidrig (AG Kerpen, Urteil vom 23.3.2010, 104 C 419/09).
  • AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz und Anfechtbarkeit einer unter

    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
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