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   AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12   

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AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12 (https://dejure.org/2013,31970)
AG Kerpen, Entscheidung vom 23.05.2013 - 102 C 392/12 (https://dejure.org/2013,31970)
AG Kerpen, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 102 C 392/12 (https://dejure.org/2013,31970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung verstößt nicht gegen RDG -> Schätzung nach Schwacke -> Günstigere Angebote sind nur... | Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Schadenminderungspflicht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12
    Nach § 5 Abs. 1 RDG ist die Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten zulässig, sofern - wie vorliegend - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 7).

    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8; 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 19.01.2010 - VI ZR 112/09 Rn. 5; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10).

    Der gegenüber dem Normaltarif höhere Unfallersatztarif ist dann ersatzfähig, sofern dieser unter Berücksichtigung des Einzelfalls und durch die konkrete Unfallsituation bedingte Leistungen des Vermieters erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 gewesen ist (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15, 18; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10) und ihm bei Zugrundelegung dieser Einzelfallumstände ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8).

    Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche Tatsachen müssen Berücksichtigung finden (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 10).

    Deren Anwendung steht vielmehr im tatrichterlichen Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 10).

    Das Vorliegen derartiger günstigerer Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und Ort müssen daher aufgezeigt werden (BGH Urteile v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 11).

    Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass andere substantiiert vorgetragene Tatsachen bei Ermittlung der Schätzungsgrundlage Berücksichtigung finden müssen.

    Hierbei hat sich der Tatrichter auch grundsätzlich mit dargelegten günstigeren Vergleichsangebote z.B. aus Onlineabfragen auseinanderzusetzen (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 12).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8; 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 19.01.2010 - VI ZR 112/09 Rn. 5; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10).

    Der gegenüber dem Normaltarif höhere Unfallersatztarif ist dann ersatzfähig, sofern dieser unter Berücksichtigung des Einzelfalls und durch die konkrete Unfallsituation bedingte Leistungen des Vermieters erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 gewesen ist (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15, 18; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10) und ihm bei Zugrundelegung dieser Einzelfallumstände ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8).

    Es liegt im Ermessen des Gerichts eine Schätzung vorzunehmen, wobei eine bestimmte Art der Schätzung dem Tatrichter hierbei nicht vorgegeben ist (BGH Urteil v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 14; Greger in: Zöller ZPO, 28. Aufl. 2010, § 287 Rn. 1 f.).

    Dabei ist auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif möglich (zuletzt BGH Urteil v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 16).

    Einen besonderen unfallspezifischen Kostenfaktor kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen (BGH Urteil v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 18).

    In Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Geschädigten ist jedoch die Beklagte als Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, weil es sich insoweit um die Darlegung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt (BGH Urteil v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 19).

    Die Pflicht ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Vergütung stellen, steht einer gesonderten Vergütung für diese Leistung nicht entgegen (BGH Urteil v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 25).

  • LG Köln, 19.02.2013 - 11 S 596/11
    Auszug aus AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12
    In derartigen Fällen kann nicht stets unterstellt werden, dass dem Geschädigten noch am selben Tag die Möglichkeit offen stand Online-Vergleichsangebote einzuholen bevor ein Ersatzfahrzeug angemietet wurde (LG Köln Urteil v. 19.02.2013 - 11 S 596/11).

    (LG Köln Urteil v. 19.02.2013 - 11 S 596/11).

    Anhand dessen ist er der Beklagten jedoch auch möglich zu ermitteln, welche Mietwagenklassen die Geschädigten anzumieten berechtigt waren (LG Köln Urteil v. 19.02.2013 - 11 S 596/11).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8; 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 19.01.2010 - VI ZR 112/09 Rn. 5; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10).

    Der gegenüber dem Normaltarif höhere Unfallersatztarif ist dann ersatzfähig, sofern dieser unter Berücksichtigung des Einzelfalls und durch die konkrete Unfallsituation bedingte Leistungen des Vermieters erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 gewesen ist (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15, 18; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10) und ihm bei Zugrundelegung dieser Einzelfallumstände ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urteil v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8).

  • AG Essen, 11.11.2009 - 10 C 264/09

    Mietwagen: AG Essen verurteilt auf Schwacke-Basis, keine unerlaubte

    Auszug aus AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12
    Insoweit trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast und hat darzutun, dass der Kläger diesbezüglich seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen ist (AG Essen Urteil vom 11.11.2009 - 10 C 264/09 S. 8 f.).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Kerpen, 23.05.2013 - 102 C 392/12
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteile v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 18.12.2012 - VI ZR 316/11 Rn. 8; 05.03.2013 - VI ZR 245/11 Rn. 15; 19.01.2010 - VI ZR 112/09 Rn. 5; 05.02.2010 - VI ZR 139/08 Rn. 10).
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