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   AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02   

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AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02 (https://dejure.org/2003,25876)
AG Kerpen, Entscheidung vom 26.02.2003 - 22 C 309/02 (https://dejure.org/2003,25876)
AG Kerpen, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 22 C 309/02 (https://dejure.org/2003,25876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über einen Rechtsstreits aufgrund der Gültigkeit einer nachkonstitutionellen Norm; Beurteilung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch ein Gericht; Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bzgl. einer vorkonstitutionellen Norm; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.10.1991 - IV ZR 249/90

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 40 Abs. 2 S. 2 VVG

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Mit dem BGH (VersR 1991, 1277 [1278 unter I. 3. a)] m.w. Nachw.) ist nämlich davon auszugehen, daß es einen "allgemeinen Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie" gar nicht gibt.

    Entgegen der Auffassung des BGH kann diese Ungleichbehandlung nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, daß es sich bei der Abwicklung von Versicherungsverträgen um ein "Massengeschäft" handelt, bei welchem Härten in Einzelfällen hinzunehmen wären (vgl. BGH, VersR 1991, 1277 [1278 unter I. 3.]).

    Allerdings verweist der BGH (VersR 1991, 1277 [1278]) zu Recht darauf, daß sich die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in bestimmten Situationen auch zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann.

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Diese Vorschrift hat ihre derzeit noch gültige Fassung durch die Verordnung vom 19.12.1939 (RGBl. I S. 2443) erhalten (vgl. dazu auch BVerfG, VersR 1985, 852).

    Ergänzend wird insofern auf die eingehenden Ausführungen des BVerfG vom 4.6.1985 (VersR 1985, 852) Bezug genommen.

    Denn mit der Rechtsprechung des BVerfG kann eine ehemals vorkonstitutionelle Norm nur dann dem BVerfG zur Kontrolle vorgelegt werden, wenn der Gesetzgeber die Norm nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968 m.w. Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4.6.1985, VersR 1985, 852 f.).

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Denn mit der Rechtsprechung des BVerfG kann eine ehemals vorkonstitutionelle Norm nur dann dem BVerfG zur Kontrolle vorgelegt werden, wenn der Gesetzgeber die Norm nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968 m.w. Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4.6.1985, VersR 1985, 852 f.).

    Eine solche Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers kann sich daraus ergeben, daß dieser Wille im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt oder daß sich auf einen solchen Willen "aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt ( BVerfGE 60, 135 [139] m.w. Nachw.)" (vgl. BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    So hat das BVerfG entschieden ( BVerfGE 45, 376 [390]), daß eine zulässige Typisierung voraussetzt, daß die "in ihrer Folge entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre und der in ihr liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 26, 265 [275 f.]).".
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    So hat das BVerfG entschieden ( BVerfGE 45, 376 [390]), daß eine zulässige Typisierung voraussetzt, daß die "in ihrer Folge entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre und der in ihr liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 26, 265 [275 f.]).".
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Die Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer auch nicht mit dem Hinweis verteidigt werden, daß nur eine "kleinen Zahl von Personen betroffen" ist (vgl. dazu BVerfGE 63, 119 [128]).
  • AG Haßfurt, 23.02.1989 - 1 C 471/88
    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Dabei ist auch zu bedenken, daß es auch in der Hand der Versicherungsgesellschaft liegt, durch eine geschickte Wahl des Kündigungszeitpunktes diesen Vorteil für eine Vielzahl der über mehrere Jahre laufenden Vertragsverhältnisse wieder zunichte zu machen (vgl. dazu auch AG Haßfurt, NJW-RR 1989, 679 re. Spalte).
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Eine solche Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers kann sich daraus ergeben, daß dieser Wille im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt oder daß sich auf einen solchen Willen "aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt ( BVerfGE 60, 135 [139] m.w. Nachw.)" (vgl. BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968).
  • AG Wetzlar, 25.06.1985 - 3 C 363/85
    Auszug aus AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, daß die volle Prämienzahlung als "Folge des Grundsatzes der sogenannten Unteilbarkeit der Versicherungsprämie" hinzunehmen sei (so AG Wetzlar, Urteil vom 25.6.1985 - 3 C 363/85 -, VersR 1986, 859 f.; Brentrup, VersR 1986, 862 f.) kann dem nicht gefolgt werden.
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