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   AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21   

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AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21 (https://dejure.org/2021,17259)
AG Kiel, Entscheidung vom 28.05.2021 - 21 M 582/21 (https://dejure.org/2021,17259)
AG Kiel, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 21 M 582/21 (https://dejure.org/2021,17259)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 25.01.2019 - 2 W 59/18

    Berechtigung Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung

    Auszug aus AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21
    Infolge dieser Regelung nimmt die herrschenden Meinung an, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu versuchen hat - und dass er dafür dann auch nach KV 207/208 zu vergüten ist (Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2012, KV GVKostG Nr. 207-208 Rn. 1; OLG Oldenburg DGVZ 2019, 86; OLG Schleswig DGVZ 2017, 211 und DGVZ 2019, 21).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers

    Auszug aus AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21
    Mit der Neuregelung in Nr. 2 Abs. 4 GB-GVKostG wurde auch nur auf die Entscheidung des BGH (DGVZ 2019, 32) reagiert, dass die Einholung der Drittauskünfte eine eigene Angelegenheit nach § 18 RVG darstellen kann (BeckOK Kostenrecht/Herrfurth, § 3 GVKostG Rn. 31).
  • OLG Schleswig, 20.09.2018 - 9 W 105/18

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21
    Infolge dieser Regelung nimmt die herrschenden Meinung an, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu versuchen hat - und dass er dafür dann auch nach KV 207/208 zu vergüten ist (Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2012, KV GVKostG Nr. 207-208 Rn. 1; OLG Oldenburg DGVZ 2019, 86; OLG Schleswig DGVZ 2017, 211 und DGVZ 2019, 21).
  • AG Dortmund, 05.10.2021 - 249 M 303/21
    Wenn aber der Gerichtsvollzieher ohne jeden Kontakt zum Schuldner nur eine Drittauskunft einholt, ist diese Situation von vornherein nicht gegeben (AG Kiel, Beschluss vom 28.05.2021, 21 M 582/21).
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