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   AG Kiel, 30.11.2011 - 113 C 145/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19423
AG Kiel, 30.11.2011 - 113 C 145/11 (https://dejure.org/2011,19423)
AG Kiel, Entscheidung vom 30.11.2011 - 113 C 145/11 (https://dejure.org/2011,19423)
AG Kiel, Entscheidung vom 30. November 2011 - 113 C 145/11 (https://dejure.org/2011,19423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei nicht eindeutig erkennbarem Kleinschaden - keine feste Betragsgrenze hinsichtlich der Reparaturkosten

  • IWW
  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei einem Schaden von 886,25 € verurteilt

  • captain-huk.de

    Mustergültiges Urteil zu Sachverständigenkosten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Parkplatzunfall und die Sachverständigenkosten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensgutachten unnötig? - Ohne Gutachten weiß der/die Unfallgeschädigte oft gar nicht, ob nur ein Bagatellschaden vorliegt

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Ist ein Sachverständigengutachten bei Bagatellschäden gerechtfertigt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autounfall: Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bagatellgrenze für Sachverständigengutachten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenvoranschlag Kfz: Wer bezahlt die Gutachterkosten zur Schadensfeststellung?

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei einem Schaden von 886,25 € verurteilt

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 232
  • NZV 2012, 190
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Kiel, 30.11.2011 - 113 C 145/11
    Für die Fi einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, NJW 2005, 356 f).
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