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   AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14   

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AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14 (https://dejure.org/2014,110231)
AG Kirchhain, Entscheidung vom 11.11.2014 - 32 F 185/14 (https://dejure.org/2014,110231)
AG Kirchhain, Entscheidung vom 11. November 2014 - 32 F 185/14 (https://dejure.org/2014,110231)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14
    Eine Entscheidung des BGH hierzu liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor; jedoch wurde für die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG ein genereller Ausschluss der Anwendbarkeit auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt (BGH FamRZ 2012, 192), so dass sich im Hinblick auf die Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG schwerlich eine andere Auffassung vertreten lässt.

    Dem hiesigen Verständnis der Gesetzessystematik steht auch nicht entgegen, dass der BGH (FamRZ 2012, 192) den ausnahmsweisen Ausgleich eines gesetzlichen Ost-Anrechts mit geringem Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG genau damit gerechtfertigt hat, dass dem Versorgungsträger dadurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.

    Der BGH (FamRZ 2012, 192) hat zutreffend ausgeführt, dass nur der Nicht-Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG jeglichen Verwaltungsaufwand entfallen lasse.

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14
    Gleiches gilt für eine andere Entscheidung des BGH (FamRZ 2012, 189), in welcher der Ausgleich drei verschiedener Bausteine einer bei ein und demselben Versorgungsträger bestehenden betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wurde, und zwar entgegen § 18 Abs. 2 VersAusglG auch für den Baustein, dessen Ausgleichswert für sich betrachtet unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG lag.

    Für diese Fälle muss es bei der gesetzlichen Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG bleiben, von der aus Gründen der individuellen Versorgungssituation der Ehegatten abgewichen werden kann (ebenso Weil, FamRB 2012, 75), denn jedenfalls für den Zielversorgungsträger entsteht in der Regel durch die externe Teilung ein Aufwand, der durch § 18 Abs. 2 VersAusglG vermieden werden sollte.

  • OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13

    Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG

    Auszug aus AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14
    Bei beiderseitigen gesetzlichen Rentenanrechten mit geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) hat ein Ausgleich unabhängig von einem etwaigen Rentenbezug der Ehegatten grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die konkrete Versorgungssituation der Ehegatten gebietet ausnahmsweise ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1742; OLG Köln FamRZ 2015, 146; Abweichung von OLG Frankfurt, 5 UF 232/13).

    Wenn § 18 Abs. 1 VersAusglG nach dem Willen des Gesetzgebers also grundsätzlich auch auf gesetzliche Rentenanrechte Anwendung findet, verbietet es sich nach Auffassung des Gerichts, den Regelfall (Nichtausgleich der Anrechte) in sein Gegenteil zu verkehren und entgegen der gesetzlichen Intention den Ausnahmefall (Ausgleich der Anrechte) zur Regel zu machen, wie dies jüngst das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.06.2014, Az.: 5 UF 232/13, zitiert nach: www.hefam.de; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt) getan hat.

  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 2 UF 144/12

    Versorgungsausgleich: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte, deren Summe den

    Auszug aus AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14
    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Summe der Wertdifferenzen aller drei beiderseitigen Anrechte der Ehegatten mit einem Betrag von 2.943,62 EUR€ (1.011,25 €EUR + 1.069,00 EUR€ + 863, 37 €EUR) unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3.318,00 EUR€ liegt, so dass es auf die Frage, ob ein (gegebenenfalls teilweiser) Ausgleich ausnahmsweise geboten ist, wenn allein die Summe einzelner Anrechte mit geringen Ausgleichswerten oder die Summe der Wertdifferenzen gleichartiger Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, nicht ankommt (insoweit ohnehin ablehnend OLG Frankfurt NJW 2012, 3316).
  • OLG Köln, 10.07.2014 - 12 UF 35/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der

    Auszug aus AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14
    Bei beiderseitigen gesetzlichen Rentenanrechten mit geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) hat ein Ausgleich unabhängig von einem etwaigen Rentenbezug der Ehegatten grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die konkrete Versorgungssituation der Ehegatten gebietet ausnahmsweise ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1742; OLG Köln FamRZ 2015, 146; Abweichung von OLG Frankfurt, 5 UF 232/13).
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