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AG Kirchhain, 19.11.2007 - 7 C 353/07 (77) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05
Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts
Auszug aus AG Kirchhain, 19.11.2007 - 7 C 353/07
BGH VI ZR 261/05). - BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Kirchhain, 19.11.2007 - 7 C 353/07
Der Kläger hat gegen die Beklagte, die unstreitig zu 100 % für die Folgen des Unfalls vom 31.01.2007 haftet, aus 88 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG LV.m. & 3 PfIVG Anspruch auf Zahlung der restlichen Anwaltskosten in Höhe von 47,48EUR, Gemäß $ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers Zu Wahmehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 127, 348).