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   AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20   

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AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20 (https://dejure.org/2021,61788)
AG Kirchhain, Entscheidung vom 23.11.2021 - 31 F 614/20 (https://dejure.org/2021,61788)
AG Kirchhain, Entscheidung vom 23. November 2021 - 31 F 614/20 (https://dejure.org/2021,61788)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
    Vielmehr war der Ausgleichswert alleine aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 350/15).
  • OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der

    Auszug aus AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
    Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1997 5.124 DM bzw. 2.619,86 EUR (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2015 - 18 UF 609/15, NJOZ 2016, 522, 523, Rn. 17); 1 % hiervon sind 26, 19 EUR.
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Auszug aus AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
    § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Fall eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18, NJW-RR 2020, 641, 643 Rn. 22 mwN).
  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Auszug aus AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
    Der Tod des vorversterbenden Ehegatten stellt gerade keinen solchen Umstand dar, wenn der Anrechtsausgestaltung eine auf statistischen Grundlagen prognostizierte Dauer des Leistungsbezugs zugrunde liegt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 UF 37/17, NJOZ 2019, 788, 792, Rn. 41 f.).
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