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   AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20   

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https://dejure.org/2020,45548
AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20 (https://dejure.org/2020,45548)
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 16.10.2020 - 2 C 251/20 (https://dejure.org/2020,45548)
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 2 C 251/20 (https://dejure.org/2020,45548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist gesetzlichem Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen zugegangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Wenn der Mieter unter Betreuung steht ...

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Unkorrekte Mieterhöhung - Schreiben war nicht ordnungsgemäß zugestellt worden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zugang eines Mieterhöhungsverlangens bei Zustellung an unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Mieter - Spätere zufällige Kenntnisnahme des Schreiben durch Betreuer bewirkt kein Zugang

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist gesetzlichem Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen zugegangen? (IMR 2021, 186)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09

    Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem

    Auszug aus AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene Willenserklärung im Sinne von § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter zugeht, wenn die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und sie in dessen Bereich gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13.04.1989 - V ZR 145/88; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09, NJW 2011 872).

    Dieser Ansicht, derzufolge ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist, ist zu folgen (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 28.10.2010 - aaO.).

  • BGH, 13.04.1989 - V ZR 145/88
    Auszug aus AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene Willenserklärung im Sinne von § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter zugeht, wenn die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und sie in dessen Bereich gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13.04.1989 - V ZR 145/88; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09, NJW 2011 872).
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