Rechtsprechung
AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann ist gesetzlichem Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen zugegangen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mieterhöhung: Wenn der Mieter unter Betreuung steht ...
- presseportal.de (Kurzinformation)
Unkorrekte Mieterhöhung - Schreiben war nicht ordnungsgemäß zugestellt worden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Zugang eines Mieterhöhungsverlangens bei Zustellung an unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Mieter - Spätere zufällige Kenntnisnahme des Schreiben durch Betreuer bewirkt kein Zugang
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann ist gesetzlichem Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen zugegangen? (IMR 2021, 186)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09
Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem
Auszug aus AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene Willenserklärung im Sinne von § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter zugeht, wenn die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und sie in dessen Bereich gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13.04.1989 - V ZR 145/88; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09, NJW 2011 872).Dieser Ansicht, derzufolge ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist, ist zu folgen (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 28.10.2010 - aaO.).
- BGH, 13.04.1989 - V ZR 145/88
Auszug aus AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene Willenserklärung im Sinne von § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter zugeht, wenn die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und sie in dessen Bereich gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13.04.1989 - V ZR 145/88; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09, NJW 2011 872).