Rechtsprechung
AG Kitzingen, 31.01.2006 - 2 F 455/04 |
Verfahrensgang
- AG Kitzingen, 31.01.2006 - 2 F 455/04
- AG Bad Mergentheim, 16.07.2009 - 1 F 92/09
Wird zitiert von ...
- AG Bad Mergentheim, 16.07.2009 - 1 F 92/09
Möglichkeit zur Herabsetzung einer titulierten Unterhaltspflicht gegenüber einem …
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kitzingen vom 31.1.2006 (2 F 455/04) wird dahin abgeändert, dass der Kläger ab 1.5.2009 an die Beklagte Ziff. 2 nur noch 401 EUR und an die Beklagte Ziff. 3 nur noch 331 EUR monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen hat.Die Beklagte Ziff. 2 XXX und die Beklagte Ziff. 3 XXX sind seine Töchter aus der durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 23.12.2005 geschiedenen Ehe mit der Beklagten Ziff. 1. Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 31.1.2006 (2 F 455/04) wurde der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts für die Beklagten Ziff. 2 und 3 von je 417 EUR verurteilt.
In Ziffer 1a des Urteils des Amtsgerichts Kitzingen vom 31.01.2006 (Az. 2 F 455/04): Der Kläger hat an die Beklagte zu 2 ab Mai 2009 monatlich im voraus bis zum fünften Tag eines Monats Unterhalt zu bezahlen in Höhe von 120% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes welches für ein erstes Kind bezahlt wird; derzeit (453 EUR ./. 82 EUR Kindergeld) 371 EUR.
In Ziffer 1 b des Urteils des Amtsgerichts Kitzingen vom 31.01.2006 (Az. 2 F 455/04): Der Kläger hat an die Beklagte zu 3 ab Mai 2009 monatlich im voraus bis zum fünften Tag eines Monats Unterhalt zu bezahlen in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes welches für ein zweites Kind bezahlt wird; derzeit (387 EUR ./. 82 EUR Kindergeld) 305 EUR.