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AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs - 801 Js 522/12 - 965/12, 12 Cs 965/12 |
Zitiervorschläge
AG Kleve, Entscheidung vom 29.01.2015 - 12 Cs - 801 Js 522/12 - 965/12, 12 Cs 965/12 (https://dejure.org/2015,2244)
AG Kleve, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 12 Cs - 801 Js 522/12 - 965/12, 12 Cs 965/12 (https://dejure.org/2015,2244)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Kostenerstattung, Anwaltswechsel, anwendbares Recht, Gesetzesänderung
- Burhoff online
Anwaltswechsel, Erstattungsfähigkeit, höhere Gebühren
- openjur.de
Anwaltswechsel, notwendige Auslagen, Erstattungsumfang Landeskasse
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Anwaltswechsel, notwendige Auslagen, Erstattungsumfang Landeskasse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Kostenerstattung für den einvernehmlichen Wechsel eines Strafverteidigers
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Burhoff online Blog (Entscheidungsbesprechung)
Wer den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld
Verfahrensgang
- AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs - 801 Js 522/12 - 965/12, 12 Cs 965/12
- AG Kleve, 19.03.2015 - 12 Cs 965/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 11.08.1999 - 2 Ws 91/99
Auszug aus AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs 965/12
Die nach dem Anwaltswechsel durch die Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 - 120 Qs 68/11 -), dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 64).Das OLG Frankfurt führt in seiner bereits o.g. Entscheidung vom 11.8.1999 (2 Ws 91/99) aus: "Denn die Ursache für den Anwaltswechsel liegt in der Sphäre des Bf. begründet.
- LG Kleve, 11.08.2011 - 120 Qs 68/11
Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der …
Auszug aus AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs 965/12
Die nach dem Anwaltswechsel durch die Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 - 120 Qs 68/11 -), dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 64). - OLG Hamm, 21.01.1983 - 4 Ws 373/81
Auszug aus AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs 965/12
Hierbei trug er selbst das Risiko, dass der von ihm gewählte Verteidiger seine Interessen nicht zureichend wahrnahm (vgl. OLG Hamm, NStZ 1983, 284).