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   AG Koblenz, 13.04.2015 - 411 C 3756/14   

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https://dejure.org/2015,17054
AG Koblenz, 13.04.2015 - 411 C 3756/14 (https://dejure.org/2015,17054)
AG Koblenz, Entscheidung vom 13.04.2015 - 411 C 3756/14 (https://dejure.org/2015,17054)
AG Koblenz, Entscheidung vom 13. April 2015 - 411 C 3756/14 (https://dejure.org/2015,17054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Einwand -> Geschädigter muss... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Direktvermittlung; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...

  • bav.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Koblenz, 13.04.2015 - 411 C 3756/14
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten .Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, NJW 2011, 1947).

    Insbesondere genügt der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen, nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (siehe auch BGH, Urteil v. 12.04.2012, VI ZR 300/09).

  • OLG Koblenz, 29.03.2012 - 12 U 233/11

    Ersatz der Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen

    Auszug aus AG Koblenz, 13.04.2015 - 411 C 3756/14
    Vielmehr ist das erkennende Gericht grundsätzlich berechtigt, auf beide Listen zurückzugreifen (siehe OLG Koblenz, Beschluss v. 29.03.2012, 12 U 233/11; BGH VI ZR 293/09).

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Koblenz (Urteil v. 08.07.2014, Az.: 6 S 302/13; Beschluss v. 23.01.2014, Az.: 6 S 82/14) und der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Verfügung f. 29.03.012, Az.: 12 U 233/11) kann die Klägerin auch einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zur Abgeltung der durch die besonderen Unfallsituationen veranlassten Leistungen verlangen.

  • LG Koblenz, 26.08.2014 - 6 S 302/13
    Auszug aus AG Koblenz, 13.04.2015 - 411 C 3756/14
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Koblenz (Urteil v. 08.07.2014, Az.: 6 S 302/13; Beschluss v. 23.01.2014, Az.: 6 S 82/14) und der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Verfügung f. 29.03.012, Az.: 12 U 233/11) kann die Klägerin auch einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zur Abgeltung der durch die besonderen Unfallsituationen veranlassten Leistungen verlangen.
  • AG Rostock, 01.12.2015 - 44 C 291/15
    Auch die Nebenkosten wie die Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung, die Kosten für den 2. Fahrer sind zu ersetzen (vgl. bspw. AG Koblenz, Urteil vom 13.04.2015, Aktenzeichen 411 C 3756/14, Rn.20).
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