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AG Koblenz, 16.03.2017 - 152 C 1708/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- aw3p.de
Sekundäre Darlegungslast: Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt Beklagter als Anschlussinhaber
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80
Kunststoffhohlprofil II
Auszug aus AG Koblenz, 16.03.2017 - 152 C 1708/16
Die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit Urteil vom 24.11.1981, Az. X ZR 7/80 entwickelt hatte, treffen jedenfalls auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. - BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare
Auszug aus AG Koblenz, 16.03.2017 - 152 C 1708/16
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. - BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus AG Koblenz, 16.03.2017 - 152 C 1708/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. - BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13
Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung …
Auszug aus AG Koblenz, 16.03.2017 - 152 C 1708/16
Was die erhobene Einwendung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs anbelangt, so weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 unter Anwendung des § 852 Satz 2 BGB auf Schadenersatzansprüche nach Lizenzanalogie eine 10-jährige Verjährungsfrist anwendet. - BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14
Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Auszug aus AG Koblenz, 16.03.2017 - 152 C 1708/16
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 die Annahme unbeanstandet gelassen, dass ein Musiktitel rund 400 mal von einer Filesharing-Quelle heruntergeladen wurde.