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   AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08   

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AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08 (https://dejure.org/2008,24966)
AG Konstanz, Entscheidung vom 16.07.2008 - UR II 89/08 (https://dejure.org/2008,24966)
AG Konstanz, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - UR II 89/08 (https://dejure.org/2008,24966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs zur Schuldenbereinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bewilligung von Beratungshilfe und Erteilung eines Berechtigungsscheines; Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und Verfahren als Sinn und Zweck des Beratungshilfegesetzes (BerHG); Forderung einer kostenlosen Rechtswahrnehmung aufgrund einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Celle, 09.12.2004 - 21 WF 351/04

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz von Sparguthaben

    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    (OLG Celle FamRZ 2005, 992.).
  • LG Krefeld, 25.02.1983 - 1 T 40/83
    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    (Schulte Rpfleger 1983, 285; OLG Düsseldorf AnwBl 1985, 655;Feuerich/Braun, BRAO zu § 49a Rn. 2.; Grunsky NJW 80, 2041a.A.LG Berlin Rpfleger 1982, 239; BayObLG Rpfleger 83, 447.; Mümmler JurBüro 84, 1125.) Dies geht auch so aus dem Reg-Entwurf ( Bt-Drs. 8/3311 Seite 15 zu § 10 Beratungshilfegesetz ) hervor.
  • AG Witzenhausen, 16.01.1989 - 2 UR II 100/88
    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    8/3695 zu § 7; AG Witzenhausen Rpfleger 1989, 290; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 7 Rn 4; Feuerich/Braun, BRAO , 4.Auflage zu § 49a Rn.11f; Klinge § 7 Rn.2; Mümmler in Anm. zu JurBüro 1987, 609; OLG Hamm JurBüro 1984, 1746; LG Paderborn 5 T 92/86; AG Bamberg JurBüro 1982, 71; Schaich AnwBl 1981, 3; Krahmer ZfSH 1980, 300; Nöcker Rpfleger 1981, 3; Finger MDR 1982, 361; Klein JurBüro 2001, 172; Eckert FamRZ 2001, 536.) Tritt der Rechtsanwalt damit in eine Vorwegleistung, so tut er dies auf sein eigenes Risiko und hat insoweit kein Vertrauensschutz auf eine gerichtliche Bewilligung.
  • OLG Frankfurt, 27.05.2004 - 2 WF 34/04

    Prozesskostenhilfe: Einsatz von für Alterssicherung angespartem Kapital

    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    (OLG Frankfurt/M FamRZ 2005, 466.) Sparguthaben oberhalb des Schonvermögens ist selbst dann einzusetzen, wenn z.B. wegen einer vorzeitigen Kündigung ein Zinsverlust eintritt.
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2001 - 16 WF 137/01

    Rechtliche Einordnung der Abfindung; Anrechnung einer Abfindung;

    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    Weiter zählen zum Einkommen auch Wertvorteile, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, sonstige Sozialleistungen, Kindergeld, Wohngeld, BAFÖG , Steuerrückerstattungen (OLG Bremen FamRZ 1998, 1180.) , Abfindungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196) etc.
  • LSG Sachsen, 17.05.2006 - L 1 B 121/05

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Einsatz von Einkommen und Vermögen

    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    Neben den Einkünften ist das bereits vorhandene Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den sogenannten Schonbetrag (§ 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, § 90 SGB XII zählt hier abschließend auf; Geldbeträge bis 2600,- Euro gelten als Schonbetrag; 1600 Euro nach dem LSG Sachsen FamRZ 2007, 156.) übersteigt.
  • AG Pforzheim, 01.07.2004 - 5 F 162/04

    Prozesskostenhilfe: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten

    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    Eine Einsetzung des Vermögens ist auch erforderlich, da Beratungshilfe eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege ist (AG Pforzheim FamRZ 2005, 467 f.) und den Zugang zu der außergerichtlichen anwaltlichen Hilfe erleichtern soll, die jedoch nicht zur Aufgabe hat, begüterten Parteien den ungeschmälerten Erhalt ihres Vermögens zu ermöglichen.
  • LG Paderborn, 11.03.1986 - 5 T 92/86
    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    8/3695 zu § 7; AG Witzenhausen Rpfleger 1989, 290; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 7 Rn 4; Feuerich/Braun, BRAO , 4.Auflage zu § 49a Rn.11f; Klinge § 7 Rn.2; Mümmler in Anm. zu JurBüro 1987, 609; OLG Hamm JurBüro 1984, 1746; LG Paderborn 5 T 92/86; AG Bamberg JurBüro 1982, 71; Schaich AnwBl 1981, 3; Krahmer ZfSH 1980, 300; Nöcker Rpfleger 1981, 3; Finger MDR 1982, 361; Klein JurBüro 2001, 172; Eckert FamRZ 2001, 536.) Tritt der Rechtsanwalt damit in eine Vorwegleistung, so tut er dies auf sein eigenes Risiko und hat insoweit kein Vertrauensschutz auf eine gerichtliche Bewilligung.
  • OLG Frankfurt, 26.08.1996 - 6 WF 131/96

    Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    (OLG Frankfurt, Beschl. 26.08.1996, FamRZ 1997, 682).
  • BayObLG, 22.08.1983 - Allg. Reg. 46/83
    Auszug aus AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
    (Schulte Rpfleger 1983, 285; OLG Düsseldorf AnwBl 1985, 655;Feuerich/Braun, BRAO zu § 49a Rn. 2.; Grunsky NJW 80, 2041a.A.LG Berlin Rpfleger 1982, 239; BayObLG Rpfleger 83, 447.; Mümmler JurBüro 84, 1125.) Dies geht auch so aus dem Reg-Entwurf ( Bt-Drs. 8/3311 Seite 15 zu § 10 Beratungshilfegesetz ) hervor.
  • OLG Bremen, 18.03.1998 - 4 WF 16/98

    Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsvereinbarung für ein Scheidungsverfahren

  • AG Koblenz, 16.12.1996 - 18 UR II 477/96
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 2205/99

    Ausreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei fristgemäßer

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2006 - 10 W 115/05

    Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe - analoge Anwendung des § 3

  • AG Westerburg, 14.04.1997 - 12 UR II b 23/97
  • LG Landau/Pfalz, 08.08.2005 - 3 T 105/05

    Verbraucherinsolvenzberatung: Abrechnung nach Beratungshilfegrundsätzen

  • BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06

    Keine Grundrechtsverletzung, insbesondere auch keine Verletzung des

  • AG Schwerte, 17.01.2003 - 3 IIa 273/02

    Anspruch auf die Bewilligung von Beratungshilfe in Insolvenzangelegenheiten bei

  • AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12

    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der

    Denn in dieser Konstellation - also wenn beabsichtigt wird, lediglich sehr niedrige oder gegebenenfalls überhaupt keine Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen (sog. "Nullplan") - strebt der Rechtsuchende ausschließlich eine wirtschaftliche Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

    Schließlich tritt eine Überschuldung regelmäßig nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern ist das Ergebnis eines längeren, abzusehenden Prozesses (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    Demgegenüber ist eine allgemeine Umwidmung der Beratungshilfe mit der Zielsetzung, diese als beschleunigte Schuldnerberatung zu konstituieren, im Gesetz nicht vorgesehen und sachlich abzulehnen (vgl. ebenso AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

  • AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12

    Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte

    Denn in dieser Konstellation - also wenn beabsichtigt wird, lediglich sehr niedrige oder gegebenenfalls überhaupt keine Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen (sog. "Nullplan") - strebt der Rechtsuchende ausschließlich eine wirtschaftliche Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

    Schließlich tritt eine Überschuldung regelmäßig nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern ist das Ergebnis eines längeren, abzusehenden Prozesses (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    Demgegenüber ist eine allgemeine Umwidmung der Beratungshilfe mit der Zielsetzung, diese als beschleunigte Schuldnerberatung zu konstituieren, im Gesetz nicht vorgesehen und sachlich abzulehnen (vgl. ebenso AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

  • AG Halle/Saale, 20.08.2010 - 103 II 3653/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

    Auch das Amtsgerichts Konstanz hat in dem ausführlich und überzeugend begründeten Beschluss vom 16. Juli 2008 (Az. UR II 89/08, zitiert nach juris) ausgeführt, dass es für die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 Abs. 1 InsO im Allgemeinen zumutbar sei, eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen.
  • LG Verden, 11.09.2009 - 3a T 96/09

    "Statischer Null-Plan" i.R.d. Verbraucherinsolvenz als Plan i.S.v. § 305 Abs. 1

    Das Amtsgericht hat dem Rechtssuchenden Beratungshilfe gerade für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz bewilligt (obwohl es nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden gewesen wäre, den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abzulehnen; vgl. die für zutreffend erachteten Entscheidungen des AG Konstanz, Beschluss vom 16.07.2008, Az. UR II 89/08 ; AG Lüdenscheid, Beschluss vom 22.05.2006, Az. 22 II 30/06 ; AG Hannover, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 812 II 76/06 ).
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