Rechtsprechung
   AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,28778
AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03 (https://dejure.org/2004,28778)
AG Korbach, Entscheidung vom 28.06.2004 - 7 F 729/03 (https://dejure.org/2004,28778)
AG Korbach, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 7 F 729/03 (https://dejure.org/2004,28778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,28778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft durch den Vater; Eingreifen eines Beweisverwertungsverbot bei Durchführung eines Vaterschaftstest unter Verstoß gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung; Vorliegen von den Beginn der 2-Jahres-Frist ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 06.03.2003 - 1 UF 358/02

    Vaterschaftsanfechtung: Gerichtliches Verwertungsverbot einer privaten

    Auszug aus AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03
    Aus der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB folgt, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt, da andernfalls (würde man die Auffassung vertreten, § 1600 b BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist) derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "ins Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte vorweisen kann, an die 2-Jahres-Frist gebunden wäre (vgl. BGH, NJW 1998, 2976 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96] [2977] = FamRZ 1998, 955 [966]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [944]; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1032 [OLG Koblenz 20.09.1999 - 11 WF 552/99] [1032]).

    Zwar bestehen Bedenken, ob nicht hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, aus dem heimlich durchgeführten Vaterschaftstest gehe hervor, dass er nicht der Vater des Beklagten sei, ein Beweisverwertungsverbot greift, da der Kläger den Vaterschaftstest unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ) hat durchführen lassen (vgl. z.B. OLG Celle, FamRZ 2004.481 [481 f.]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [945]; ebenso Mutschier, FamRZ 2003, 74 [74]; Rittner/Rittner, NJW 2002, 1745 [1747 f.]; a. A. wohl OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 52 [OLG Karlsruhe 02.07.2002 - 18 UF 251/00] [52 f.] - die Rechtsfrage erfordert eine' Güterabwägung und wird voraussichtlich vom BGH entschieden werden, da gegen die Urteile des OLG Celle und des OLG Thüringen Revision eingelegt worden ist).

  • OLG Koblenz, 20.09.1999 - 11 WF 552/99

    Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind;

    Auszug aus AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03
    Aus der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB folgt, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt, da andernfalls (würde man die Auffassung vertreten, § 1600 b BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist) derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "ins Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte vorweisen kann, an die 2-Jahres-Frist gebunden wäre (vgl. BGH, NJW 1998, 2976 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96] [2977] = FamRZ 1998, 955 [966]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [944]; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1032 [OLG Koblenz 20.09.1999 - 11 WF 552/99] [1032]).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2002 - 18 UF 251/00

    Vaterschaftsanfechtung: Begin der Anfechtungsfrist und privates

    Auszug aus AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03
    Zwar bestehen Bedenken, ob nicht hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, aus dem heimlich durchgeführten Vaterschaftstest gehe hervor, dass er nicht der Vater des Beklagten sei, ein Beweisverwertungsverbot greift, da der Kläger den Vaterschaftstest unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ) hat durchführen lassen (vgl. z.B. OLG Celle, FamRZ 2004.481 [481 f.]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [945]; ebenso Mutschier, FamRZ 2003, 74 [74]; Rittner/Rittner, NJW 2002, 1745 [1747 f.]; a. A. wohl OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 52 [OLG Karlsruhe 02.07.2002 - 18 UF 251/00] [52 f.] - die Rechtsfrage erfordert eine' Güterabwägung und wird voraussichtlich vom BGH entschieden werden, da gegen die Urteile des OLG Celle und des OLG Thüringen Revision eingelegt worden ist).
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Auszug aus AG Korbach, 28.06.2004 - 7 F 729/03
    Aus der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB folgt, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt, da andernfalls (würde man die Auffassung vertreten, § 1600 b BGB erschöpfe sich in der Regelung der Anfechtungsfrist) derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "ins Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte vorweisen kann, an die 2-Jahres-Frist gebunden wäre (vgl. BGH, NJW 1998, 2976 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96] [2977] = FamRZ 1998, 955 [966]; OLG Thüringen, FamRZ 2003, 944 [944]; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1032 [OLG Koblenz 20.09.1999 - 11 WF 552/99] [1032]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht